Rechtsprechungsübersicht: Auswirkungen der Corona-Pandemie in verschiedenen Herkunftsstaaten

(UPDATE, 31.08.2020) Die Corona-Pandemie hat weltweit Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgung und wirtschaftliche Lage. In Asylverfahren finden die Veränderungen in den Herkunftsstaaten von in Deutschland schutzsuchenden Personen vor allem bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG Beachtung. In der Folge setzten sich auch die Verwaltungsgerichte vermehrt mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie in den Herkunftsstaaten auseinander. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die uns bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema geben.

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wird festgestellt, wenn bei einer Rückkehr ins Herkunftsland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK droht. Eine derartige Gefahr kann sich auch aus generell prekären humanitären Umständen im Herkunftsstaat ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierfür hohe Hürden gesetzt, indem es eine solche Gefahr nur in besonderen Ausnahmefällen und bei einem sehr hohen Gefährdungsniveau annimmt (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15/12 –). Bei der hierfür vorzunehmenden Gefahrenprognose werden sowohl allgemeine Umstände im Herkunftsland - wie die Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung oder die Arbeitsmarktsituation - als auch individuelle Umstände – etwa die physische und psychische Gesundheit, der Bildungsgrad und die Unterstützungsnetzwerke der Betroffenen - miteinbezogen. In dieser Prüfung finden nunmehr auch die wirtschaftlichen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen der Corona-Pandemie Beachtung.

Rechtsprechung zu Afghanistan

Die deutlichsten Auswirkungen haben die pandemiebedingten Veränderungen bislang auf die Rechtsprechung zu Afghanistan. Trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan war schon vor Beginn der Pandemie keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung auszumachen, wenn es um die Frage ging, unter welchen Umständen von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen ist. Während bei Familien oder alleinstehenden Frauen überwiegend von einer existenziellen Gefährdung bei Rückkehr ausgegangen wurde, blieb die Frage umstritten, ob dies auch für alleinstehende, arbeitsfähige Männer gilt. In obergerichtlichen Entscheidungen wurde die Gewährung von Abschiebungsschutz für diese Personengruppe zumeist abgelehnt, weil ungeachtet der schlechten humanitären Lage die hohen Anforderungen an das Gefährdungsniveau bei Rückkehr in Afghanistan nicht erfüllt seien (vgl. für viele OVG Niedersachsen, M27153). Die Gerichte betonten aber auch, dass bei Hinzutreten individueller Faktoren durchaus die Gefahr gegeben sein kann, dass auch gesunde arbeitsfähige Männer bei Rückkehr ihre Existenz nicht sichern können (VGH Hessen, M27650).

Nunmehr haben sich die humanitären Umstände auch aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie noch einmal erheblich verschlechtert (vgl. ACCORD, Fokusrecherche zu Afghanistan). In einigen gerichtlichen Entscheidungen wurden in der Folge Abschiebungsverbote in Hinblick auf Afghanistan festgestellt. Eine einheitliche Rechtsprechung ist dennoch nicht erkennbar.

Der VGH Baden-Württemberg (M28762) hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die tatsächliche Lage in Kabul aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen, erwachsenen Männern ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

Gewährung von Abschiebungsschutz

Das VG Karlsruhe (M28488) hat einem alleinstehenden jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung als Schreiner Schutz vor einer Abschiebung nach Afghanistan gewährt. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es zu einer Verschlechterung der humanitären Lage gekommen, die sich in höheren Lebensmittelkosten, einem erschwerten Zugang zu Arbeit und Wohnraum, einer Stigmatisierung von Rückkehrenden und der Erschwerung der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen zeige. Die Entscheidung dürfte auf eine große Zahl an Fällen übertragbar sein, da das Gericht sich maßgeblich auf allgemeine Umstände bezieht. Bei Personen ohne erhebliche eigene finanzielle Mittel oder nachhaltige materielle Unterstützung von Dritten sei das notwendige Gefährdungsniveau regelmäßig erreicht.

Auch in Entscheidungen des VG Kassel (M28531), des VG Arnsberg (Urteil vom 2.7.2020 – 6 K 2576/17.A), VG Hannover (Urteil vom 09. Juli 2020 – 19 A 11909/17) und des VG Sigmaringen (Urteil vom 24.06.2020 - A 6 K 4893/17) wurde Abschiebungsschutz gewährt. Bei den Schutzsuchenden handelte es sich ebenfalls um junge, gesunde und arbeitsfähige Männer, die weder über eigene materielle Rücklagen noch ein  Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan verfügen. Das VG Magdeburg (M28607) und das VG Potsdam (M28465) gewährten Abschiebungsschutz in Fällen, in denen die Betroffenen neben sich selbst noch weitere Familienangehörige versorgen müssen.

Ablehnung des Abschiebungsschutzes

Einige Gerichte verwehrten jedoch afghanischen Schutzsuchenden auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie die Gewährung von Abschiebungsschutz. Das VG Freiburg (M28635) führt hierzu aus, dass auch in Anbetracht der Auswirkungen der Pandemie neben die allgemein schlechte Lage noch individuell erschwerenden Umstände hinzutreten müssten, um die hohe Gefahrenschwelle des § 60 Abs. 5 iVm Art. 3 EMRK zu erreichen. Diese sei bei leistungsfähigen, alleinstehenden jungen Männern auch ohne Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan noch nicht erreicht.

Das VG Gelsenkirchen (Urteil vom 25.5.2020 – 5a K 10808/17.A) und das VG Bayreuth (Urteil vom 26.6.2020 – B 8 K 17.32211) gehen davon aus, dass jedenfalls dann kein Abschiebungsverbot anzunehmen ist, wenn noch Familienangehörige in Afghanistan leben. In den Entscheidungen setzten sich die Gerichte weder mit der materiellen Lage der Angehörigen noch mit ihrer Bereitschaft zur Unterstützung der Kläger auseinander.

Rechtsprechung zu Äthiopien

Eine Veränderung hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten lässt sich auch im Hinblick auf Äthiopien beobachten, wo die Pandemie mit einer Heuschreckenplage zusammenfällt, die zu Nahrungsmittelunsicherheit in großen Teilen der Bevölkerung führt (M.w.N VG Ansbach, Urteil vom 19.5.2020 - AN 3 K 17.33199 - asyl.net: M28477).

Vor diesem Hintergrund stellt das VG Ansbach (M28477) ein Abschiebungsverbot für einen jungen arbeitsfähigen Mann fest. Unabhängig von individuellen Erschwernissen begründet es die Feststellung mit der allgemeinen humanitären Situation, die durch die Kombination der Folgen der Heuschreckenplage und der durch die Corona-Pandemie erschwerten Wohnungs- und Arbeitssuche geprägt sei.

Für das VG Würzburg (Urteil vom 03.7.2020 – W 3 K 19.32217) hingegen bedarf es über die generellen Umstände hinaus auch individueller Erschwernisse. Es nimmt ein Abschiebungsverbot für einen jungen gesunden Mann an, der nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann und als somalischer Volkszugehöriger nur eingeschränkte Sprachkenntnisse besitzt.

Laut dem VG Bayreuth (Urteil vom 17.6.2020 – B 7 K 20.30314) ist die besondere Gefahrenschwelle hingegen auch in Anbetracht der Heuschreckenplage und der pandemiebedingten Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation in Äthiopien nicht erreicht, sodass die Gewährung eines Abschiebungsverbots für ein Kleinkind abgelehnt wurde.

Rechtsprechung zu Nigeria

Nigeria ist von der Corona-Pandemie besonders betroffen, da das Land für seine 200 Millionen Einwohner nur eine unzureichende medizinische Infrastruktur aufweist. Zugleich droht eine wirtschaftliche Rezession, während die Sicherheitslage im Norden des Landes instabil bleibt.

Nach Auffassung des VG Cottbus (Beschluss vom 29.5.2020 – 9 L 226/20.A) ist für Personen aus Nigeria jedoch grundsätzlich kein Abschiebungsverbot anzunehmen. In einem ablehnenden Beschluss über Prozesskostenhilfe für eine alleinstehende Frau und ihre sechsjährige Tochter führt das Gericht aus, dass ein Überschreiten der besonderen Gefahrenschwelle für Nigeria derzeit nicht anzunehmen sei. Ähnlich argumentiert das VG Würzburg in einem ablehnenden Gerichtsbescheid (1.7.2020 - W 8 K 20.30151). Demnach sei insbesondere das entschiedene Handeln des nigerianischen Staates in Hinblick auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen ein Anzeichen dafür , dass Rückkehrenden in Nigeria keine extreme materielle Not drohe.

Rechtsprechung zum Irak*

Im Irak hat sich die prekäre humanitäre Lage aufgrund der Corona-Pandemie erheblich verschärft. In der Folge geht das VG Karlsruhe (M28758) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Rückkehrern, die weder über eigene finanzielle Rücklagen noch gesicherte materielle Unterstützung Dritter verfügen, zumindest dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, wenn sie zu einer vulnerablen Personengruppe gehören. In der vorliegenden Entscheidung wurde an diesem Maßstab ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Autonomen Region Kurdistan für einen yesidischen Schutzsuchenden angenommen.

Das VG Stuttgart hat hingegen unter Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Pandemie die Klage eines kurdischen Schutzsuchenden aus der Autonomen Region Kurdistan vollumfänglichen abgewiesen (Urteil vom 02. Juli 2020 - A 13 K 18260/17). Hierbei verwies, dass Gericht darauf, dass eine Existenzsicherung für gesunde und arbeitsfähige Männer mit familiärem Netzwerk im Irak möglich sei.

Rechtsprechung zu weiteren Ländern

In weiteren gerichtlichen Entscheidungen zu unterschiedlichen Zielstaaten wurden die pandemiebedingten humanitären Veränderungen durch die Gerichte zwar gewürdigt, jedoch in der Gesamtschau der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zumeist nicht als ausreichend für die Annahme eines Abschiebungsverbotes erachtet.

So verneint das VG Chemnitz (M28512), dass sich in Venezuela aufgrund der allgemeinen Umstände unabhängig von besonderer Schutzbedürftigkeit ein entsprechendes Gefährdungsniveau ergibt.

Hinsichtlich Somalia haben das VG München (Gerichtsbescheid vom 17.6.2020 – M 11 K 17.49930) und das VG Düsseldorf (Urteil vom 25.5.2020 – 29 K 7903/18.A) Abschiebungsverbote verneint. Hierbei nimmt das VG Düsseldorf an, dass die Corona-Pandemie in Somalia keine größeren Auswirkungen auf die humanitäre Lage habe. Das VG Minden (Urteil vom 3.6.2020 – 1 K 9100/17.A) hat die Klage eines somalischen Schutzsuchenden vollumfänglich abgelehnt, ohne die Pandemie zu erwähnen.

Nach einem Urteil des VG Augsburg ( Urteil vom 18.5.2020 – Au 9 K 17.33765) verändert die Corona-Pandemie die Sachlage nicht derart, dass für die Demokratische Republik Kongo ein Abschiebungsverbot anzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 25.6.2020 – 5 K 4122/17.KS.A ) verneint ein Abschiebungsverbot für einen Kläger aus dem Westjordanland, während nach dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 23.6.2020 – W 10 K 20.30106 ) auch angesichts der Folgen der Pandemie nicht von einem Abschiebungsverbot für einen Kläger in Hinblick auf Kamerun auszugehen ist.

Hinsichtlich Gambia geht das VG München (Beschluss vom 22.5.2020 – M 10 S 20.31295 ) davon aus, dass grundsätzlich kein Abschiebungsverbot anzunehmen ist. Laut dem VG Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 28.5.2020 – A 10 K 10734/17) verursache die Corona-Pandemie im Land zumindest eine derartige Verschlechterung der humanitären Lage, dass das Gericht ein Abschiebungsverbot für eine alleinstehende, kranke Frau mit zwei Kindern annimmt.

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG

Individuelle gesundheitliche Risiken können ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen, wenn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen ist.

In Hinblick auf die Corona-Pandemie ist eine Relevanz dieser Fragestellung in zwei Konstellationen denkbar: Zum einen, wenn im Herkunftsstaat eine Covid-19-Infektion droht. Zum anderen, wenn eine andere schwere Krankheit aufgrund der pandemiebedingten Überlastung des Gesundheitssystems im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt werden kann.

Gefahr einer Covid-19 Infektion

Das VG Freiburg (M28635) hat für einen afghanischen Schutzsuchenden ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen drohender Covid-19-Infektion verneint. Gesundheitliche Risiken seien zwar grundsätzlich von § 60 Abs. 7 AufenthG erfasst. Die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 in Afghanistan stelle jedoch eine allgemeine Gefahr dar, die der gesamten Bevölkerung in Afghanistan drohe, sodass die sogenannte Sperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greife. Als „allgemeine Gefahr“ falle die Pandemie demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern müsste (theoretisch) im Rahmen einer Regelung durch die Bundesländer nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Es sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Sperrwirkung abzusehen, da angesichts der oft milden Krankheitsverläufe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der Kläger sich in Afghanistan mit Covid-19 infiziert und zudem einen schweren Krankheitsverlauf erleidet. Die gleiche Begründung findet sich auch in Entscheidungen des VG Bayreuth (Urteil vom 17.6.2020 – B 7 K 20.30314 ), VG Gelsenkirchen (Urteil vom 25.5.2020 – 5a K 10808/17.A ) und VG München (Beschluss vom 2.7.2020 – M 26 S 20.31428 ).

Es liegt uns noch keine Entscheidung von Schutzsuchenden vor, die aufgrund ihres Alters oder einer einschlägigen Vorerkrankung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang gibt das Verwaltungsgericht Freiburg (M28635) an, dass eine generelle Festlegung von Risikogruppen aufgrund der Vielfalt potentieller Vorerkrankungen und der unterschiedlichen Krankheitsverläufe nur schwer möglich sei.

Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit

Die Corona-Pandemie führt in vielen Ländern zu einer Belastung der Gesundheitssysteme. In der Folge können mitunter andere Erkrankungen nicht adäquat behandelt werden (vgl. Meldung der WHO vom 01. Juni 2020).

Das VG Würzburg (M28682) hat einem älteren und schwer erkrankten Ehepaar aus Armenien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen und sich auf die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankungen sowie drohende Verelendung gestützt. In den Urteilsgründen verweist das Gericht – wenn wohl auch nicht tragend - auch auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das armenische Gesundheitssystem. Weitere gerichtliche Entscheidungen, in denen sich mit einer pandemiebedingt fehlenden Behandlungsmöglichkeit einer Erkrankung auseinandergesetzt wurde, liegen uns nicht vor. Es erscheint dennoch ratsam, in einschlägigen Verfahren anhand vorliegender Erkenntnismittel auf die Belastungen der Gesundheitssysteme hinzuweisen.

Fazit

Die Verwaltungsgerichte setzen sich im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten vermehrt mit den pandemiebedingten Veränderungen der humanitären Lage auseinander. In Hinblick auf Afghanistan und Äthiopien kam es in einigen Entscheidungen zu der Einschätzung, dass im Regelfall allein die allgemeine humanitäre Situation das erforderliche Gefährdungsniveau für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG überschreitet. In anderen Entscheidungen wurden die Auswirkungen auf die humanitäre Lage zwar gewürdigt, zugleich aber ein Hinzutreten weiterer individueller Erschwernisse für erforderlich gehalten. Eine einheitliche Rechtsprechungslinie ist zu einzelnen Ländern oft nicht auszumachen.

In Fällen von rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden kann, insbesondere bei afghanischen und äthiopischen Staatsangehörigen, unter Heranziehung der oben zitierten Rechtsprechung damit argumentiert werden, dass durch die Auswirkungen der Pandemie eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist. Dies ermöglicht unter Umständen einen Asylfolgeantrag nach § 71 AsylG. Daneben kann auch ein Wiederaufgreifensantrag, mit dem die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG begehrt wird, infrage kommen (Vgl. Kirsten Eichler, Der Asylfolgeantrag, abrufbar hier)

In Bezug auf die gesundheitlichen Risiken und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG existiert noch wenig Rechtsprechung, die sich mit der Corona-Pandemie befasst. Erste Entscheidungen stimmen darüber überein, dass die Gefahr einer Infektion mit Covid-19 im Regelfall nicht als Grund für ein Abschiebungsverbot angeführt werden kann. Es bleibt hingegen abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu den Personen verhält, die zu einer Risikogruppe zu zählen sind oder die aufgrund einer schweren Erkrankung auf das Funktionieren der lokalen Gesundheitssysteme angewiesen sind.

 

*Vielen Dank an den Flüchtlingsrat Baden-Württemberg für hilfreiche Informationen zu Veränderungen in der Rechtsprechung an den Gerichten in Baden-Württemberg.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug