Bundesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 30.08.1988, Az.: BVerwG 9 C 47.87
Asylverfahren; Zweitbescheid; Gerichtliche Überprüfung; Folgeantrag; Wiederaufgreifen

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1988, Az.: BVerwG 9 C 47.87

Asylverfahren; Zweitbescheid; Gerichtliche Überprüfung; Folgeantrag; Wiederaufgreifen

Amtlicher Leitsatz

  • Keine erneute gerichtliche Überprüfung des Zweitbescheides in dem Umfang, wie er bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war.

  • Die Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, andere als vom Antragsteller selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen.

  • Exilpolitische Betätigung als asylrechtlich unbeachtlicher Nachfluchtgrund (Einzelfall).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Jeziden. Er kam 1978 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl mit der Begründung, als kurdischer Jezide Verfolgungsmaßnahmen durch Mohamedaner ausgesetzt zu sein, vor denen der Staat nicht ausreichend Schutz biete. Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren und in allen gerichtlichen Instanzen erfolglos (Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Juni 1980; Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 14. August 1981; Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Oktober 1982.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1983 - BVerwG 9 B 15371.82 -). Das Oberverwaltungsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, daß eine dem türkischen Staat zurechenbare Verfolgung kurdischer Jeziden weder vor noch nach der Machtübernahme durch die Militärregierung stattgefunden habe. Auch bei einer Rückkehr des Klägers in die Türkei sei eine Verfolgung ausgeschlossen. Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben politisch desinteressiert gewesen und habe keiner Partei angehört. Die erst im Klageverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er sei der KUK nahegestanden, er habe sich für die Freiheit der Kurden eingesetzt und sei deshalb von der Polizei verfolgt und geschlagen worden, sei unglaubhaft. Die vom Kläger geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten (gelegentliches Verteilen von Flugblättern für die PKK) seien so unbedeutend, daß sie keine Beachtung durch die Militärregierung gefunden hätten.

2

Am 16. Juli 1984 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, weil sich die Rechtsprechung zu seinen Gunsten geändert habe; das Verwaltungsgericht Oldenburg erkenne nunmehr Jeziden als Asylberechtigte an, ebenso das Oberverwaltungsgericht Münster, wenn Jeziden noch - wie der Kläger - Wehrdienst zu leisten hätten. Der Landkreis Oldenburg hielt den Folgeantrag zwar für unbeachtlich, legte ihn jedoch aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Ministers des Innern dem Bundesamt zur Entscheidung vor, das den Antrag mit der Begründung ablehnte, Jeziden brauchten in der Türkei keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten; das gelte auch bei Ableistung des Militärdienstes.

3

Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben mit folgender Begründung: Gemäß § 14 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VwVfG habe der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da nach Abschluß des Erstverfahrens bestimmte Gutachten und Stellungnahmen - die letzte vom 14. Februar 1984 - bekannt geworden seien, aus denen sich nach der Rechtsprechung der Kammer eine Gruppenverfolgung der Jeziden ergebe.

4

Auf die Berufung des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Soweit der Folgeantrag auf die Verfolgungsgefahr wegen des Jezidentums des Klägers gestützt sei, stehe ihm die Rechtskraft der die Asylberechtigung ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren entgegen. Die Voraussetzungen für einen Folgeantrag hätten nicht vorgelegen, da die Änderung der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte keine Änderung der Sach- oder Rechtslage bedeute. Auch auf neue Beweismittel habe der Folgeantrag nicht gestützt werden können. Zum einen habe sich der Kläger selbst in seinem Folgeantrag nicht auf neue Beweismittel berufen; das Verwaltungsgericht habe vielmehr von sich aus solche neuen Beweismittel angenommen. Zum anderen sei die Frist von drei Monaten nach § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden. Schließlich handele es sich bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten auch nicht um erst nach Abschluß des Vorprozesses erlangte, bis dahin unzugängliche Beweismittel, da den Gutachten keine grundlegend neuen Erkenntnisse oder Tatsachen zu entnehmen seien. Dem Bundesamt sei es zwar nicht verwehrt gewesen, auch außerhalb der Voraussetzungen des § 51 VwVfG in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Die Rechtskraftwirkung des Erstverfahrens verwehre es jedoch dem Bundesamt, durch Wiederholung einer negativen Entscheidung erneut den Rechtsweg zu eröffnen. Hinsichtlich der nach dem rechtskräftigen Abschluß des Erstverfahrens vom Kläger entfalteten Nachfluchtaktivitäten sei hingegen eine uneingeschränkte Überprüfung möglich. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, daß der Kläger wegen dieser Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei nach Art. im, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches bestraft werde. Die Strafverfolgungsmaßnahmen und die während des Ermittlungsverfahrens vorkommenden Mißhandlungen seien jedoch nicht politisch motiviert und deshalb asylrechtlich ohne Bedeutung.

5

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die Einengung der Zulässigkeit von Folgeanträgen durch § 14 AsylVfG in Verbindung mit § 51 VwVfG führe zu einer Einschränkung des Asylrechts nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieses Recht sei auch verletzt, weil das Berufungsgericht trotz der Verfolgung der Minderheiten und der Folter in türkischen Gefängnissen keine politische Zweckbestimmung dieses Handelns sehe. Im übrigen sei das Oberverwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verfolgungsgefahr wegen der Tätigkeit für die PKK und des noch abzuleistenden Militärdienstes nicht nachgekommen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

7

Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Asylberechtigung des Klägers wegen dessen Volks- und Glaubenszugehörigkeit erneut zu prüfen, da dem die Bestandskraft des im Erstverfahren ergangenen, durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Bescheids entgegenstand und insoweit keine Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit.§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlagen. Die vom Kläger aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik geltend gemachte Verfolgungsgefahr rechtfertigt die Asylanerkennung bereits deshalb nicht, weil sich diese Nachfluchttatbestände nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen; auf die politische Motivation einer eventuellen Strafverfolgung nach Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches oder eventueller Mißhandlungen während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kommt es daher nicht an.

8

Das Berufungsgericht hat sich insoweit mit Recht an einer Sachprüfung des - zweiten - Asylantrags vom 16. Juli 1984 gehindert gesehen, als es sich um das Vorbringen des Klägers handelt, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner jezidischen Glaubenszugehörigkeit politische Verfolgung befürchten zu müssen. Insoweit war der Folgeantrag unbeachtlich, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben waren. Die vom Kläger geltend gemachte Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte kann auf einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich wie dem des Asylrechts einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht gleichgestellt werden (vgl. z.B. Beschluß vom 11. September 1987 - BVerwG 9 B 309.87 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 20 = NVwZ 1988, 143). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß der Folgeantrag nicht auf das Vorliegen neuer Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) gestützt werden konnte. Abgesehen davon, daß schon zweifelhaft ist, ob unter Berufung auf nachträglich bekanntgewordene oder erstellte Gutachten überhaupt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangt werden kann (vgl. z.B. Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl., § 51 RdNr. 32), hat sich der Kläger selbst in seinem Folgeantrag auf neue Beweismittel nicht berufen. Das Verwaltungsgericht war nicht befugt, andere als vom Antragsteller selbst geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 S. 7). Das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG haben zur Folge, daß der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muß. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen könnten schließlich auch deshalb nicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG führen, weil - wie das Berufungsgericht mit Recht und vom Kläger unwidersprochen ausführt - jedenfalls die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Kenntniserlangung nicht eingehalten wäre, innerhalb deren der Betroffene den Grund für das Wiederaufgreifen geltend machen muß.

9

In der Beschränkung der Beachtlichkeit eines Folgeantrags durch § 14 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sieht die Revision zu Unrecht eine unzulässige Einschränkung des Asylrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Beschränkung der Überprüfbarkeit des Ergebnisses des Erstverfahrens stellt vielmehr eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Rechtsschutzanspruchs des Asylsuchenden aus den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juni 1986 - 2 BvR 569/86, NVwZ 1987, 487).

10

Der Weg zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung der im Zusammenhang mit der Volks- und Religionszugehörigkeit vom Kläger geltend gemachten Asylgründe ist auch nicht deshalb eröffnet, weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trotz der insoweit bestehenden Unbeachtlichkeit des Folgeantrags das Asylbegehren auch in dieser Hinsicht sachlich erneut überprüft und abgelehnt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtskraft der die Asylberechtigung verneinenden Gerichtsentscheidung des Erstverfahrens in diesem Umfang bereits einem erneuten Tätigwerden des Bundesamtes entgegenstand (so wohl Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 -; a.A. z.B. Urteil vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 [BVerwG 04.06.1970 - II C 39/68]). Jedenfalls sind die Gerichte durch die Rechtskraft der Erstentscheidung an einer erneuten Überprüfung des Asylanspruchs in dem Umfang gehindert, wie er bereits Gegenstand des Erstverfahrens war. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Ausländerbehörde einen unbeachtlichen Asylfolgeantrag entgegen § 8 Abs. 5 AsylVfG dem Bundesamt zur Entscheidung zugeleitet hat; diese Weiterleitung hat nicht zur Folge, daß das Bundesamt oder die Gerichte von der Beachtlichkeit des Folgeantrags auszugehen hätten (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 7, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

11

Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Überprüfung des Asylbegehrens auf die Verfolgungsgefahr beschränkt, die der Kläger wegen seiner nach Abschluß des Erstverfahrens in der Bundesrepublik entfalteten politischen Aktivitäten befürchtet. Es hat es als wahrscheinlich angesehen, daß gegen den Kläger nach seiner Rückkehr in seine Heimat Maßnahmen der Strafverfolgung nach Art. 141, 142 des Türkischen Strafgesetzbuches wegen seiner Aktivitäten für die KUK und PKK ergriffen werden. Die weitere Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, eine Bestrafung nach diesen Bestimmungen ziele nicht auf die politische Überzeugung der Betroffenen ab, also derjenigen, die sich nicht an die Rahmenbedingungen des Kemalismus halten, findet allerdings bei Anlegung des in den Urteilen des erkennenden Senats vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) und BVerwG 9 C 200.86 (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 68) herausgearbeiteten Maßstabs der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit in den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine hinreichende Stütze.

12

Eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht scheiden gleichwohl aus, weil das Asylbegehren des Klägers auch dann erfolglos bleiben müßte, wenn die Bestrafung nach den genannten Staatsschutzbestimmungen von einer asylrechtlich relevanten politischen Motivation geprägt wäre. Bei den in der Bundesrepublik entfalteten politischen Aktivitäten handelt es sich um selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände, bei denen eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Nach den im Erstverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Kläger in seiner Heimat politisch desinteressiert gewesen und hat keiner Partei angehört. Die vom Kläger erst im Verlauf des damaligen Klageverfahrens aufgestellten Behauptungen, er sei der KUK nahegestanden, habe sich für die Freiheit der Kurden eingesetzt und sei deshalb von der Polizei verfolgt worden, hat das Berufungsgericht im Erstverfahren für unglaubhaft gehalten. Nach den hier zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die exilpolitische Betätigung des Klägers als Fortführung einer schon während seines Aufenthalts in der Türkei vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung darstellt. Die Bestrafung wegen der exilpolitischen Betätigung oder Mißhandlungen während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (deren beachtliche Wahrscheinlichkeit das Berufungsgericht hier im Ergebnis wohl ohnehin verneint hat) könnten daher selbst dann nicht zur Asylanerkennung führen, wenn diese Maßnahmen von einer politischen Motivation geprägt wären.

13

Die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich der Verfolgungsgefahr wegen der Tätigkeit des Klägers für die PKK und des noch abzuleistenden Militärdienstes kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil es auf diese Umstände aus Rechtsgründen für den Asylanspruch des Klägers nicht ankam.

14

Im Rahmen der ausländerrechtlichen Behandlung des Aufenthalts in der Bundesrepublik ist die vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsgefahr gleichwohl nach Maßgabe von § 14 des Ausländergesetzes und des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention zu berücksichtigen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin