Image
Kriegsdienstverweigerern droht in vielen Ländern die Verurteilung. Foto: Jens Lelie / Unsplash

In Belarus, Russland und der Ukraine existieren unterschiedliche Regelungen zur Wehrpflicht, zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung sowie zu Militärdienstentziehung und Desertion.

In kei­nem der drei Län­der wird das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung in der Wei­se umge­setzt, wie es durch diver­se inter­na­tio­na­le Gre­mi­en und den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te ein­ge­for­dert wird.

So müss­te das Antrags­ver­fah­ren zeit­lich unbe­grenzt zur Ver­fü­gung ste­hen, also auch wäh­rend oder nach dem Mili­tär­dienst, die Ent­schei­dung über einen Antrag soll unab­hän­gig und unpar­tei­isch erfol­gen und die Antrag­stel­lung muss allen Per­so­nen offen ste­hen, die vom Mili­tär­dienst betrof­fen sind. Dar­über hin­aus darf der Ersatz­dienst zum Bei­spiel auf­grund einer deut­lich län­ge­ren Dienst­zeit kei­nen Straf­cha­rak­ter auf­wei­sen. Mehr dazu bei Lau­rel Town­head: Inter­na­tio­nal Stan­dards on Con­sci­en­tious Objec­tion to Mili­ta­ry Service.

Belarus – Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung

Alle jun­gen Män­ner müs­sen zwi­schen ihrem 18. und 27. Lebens­jahr einen 18-mona­ti­gen Mili­tär­dienst ableis­ten (zwölf Mona­te für Män­ner mit Hoch­schul­bil­dung). Danach kön­nen Män­ner zu einer jähr­li­chen Reser­vis­ten­übung ein­be­ru­fen werden.

Die in Litau­en ansäs­si­ge bela­rus­si­sche Orga­ni­sa­ti­on Nash Dom teil­te Anfang März mit, dass in Bela­rus alle Män­ner im Alter zwi­schen 18 und 58 Jah­ren auf­ge­for­dert wur­den, sich bei den zustän­di­gen Behör­den zu mel­den. Staats­prä­si­dent Lukaschen­ko pla­ne die Ein­be­ru­fung von 35.000 bis 40.000 Män­nern. Das könn­te der Auf­takt zum Kriegs­ein­tritt sein.

Eine Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung aus nicht-reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen ist in Bela­rus nicht möglich.

Vie­le Jah­re lang bestraf­te das Regime jun­ge Män­ner, die den Kriegs­dienst ver­wei­ger­ten, mit Gefäng­nis- oder Geld­stra­fen. Zu den Ver­folg­ten gehör­ten zum Bei­spiel der Zeu­ge Jeho­vas Dmit­ry Mozol, der mes­sia­ni­sche Jude Ivan Mikhai­l­ov, der nicht­re­li­giö­se Pazi­fist Yev­hen Yako­ven­ko und der nicht­re­li­giö­se Pazi­fist And­rei Chernousov.

Am 1. Juli 2016 trat ein Gesetz über den Alter­na­ti­ven Dienst in Kraft. Es sieht vor, dass nur jun­ge Män­ner mit einer reli­giö­sen pazi­fis­ti­schen Ver­wei­ge­rung einen Antrag auf Ableis­tung eines zivi­len Ersatz­diens­tes stel­len kön­nen, nicht aber die Män­ner, die ihre Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung mit einer nicht-reli­giö­sen pazi­fis­ti­schen Über­zeu­gung begründen.

Dar­über hin­aus ist der Ersatz­dienst dop­pelt so lang wie der Mili­tär­dienst (36 Mona­te im All­ge­mei­nen bezie­hungs­wei­se 24 Mona­te für Per­so­nen mit Hoch­schul­bil­dung). Und die Zivil­dienst­leis­ten­den erhal­ten eine gerin­ge­re Ver­gü­tung als die Ersatz­dienst­leis­ten­den. Zudem haben Sol­da­ten und Wehr­pflich­ti­ge, die bereits Mili­tär­dienst abge­leis­tet haben, kei­nen Anspruch auf eine Aner­ken­nung als Kriegsdienstverweigerer.

Mili­tär­dienst­ent­zie­hung und Deser­ti­on wer­den in Bela­rus nach den Arti­keln 435, 437, 445, 446 und 447 des Straf­ge­setz­buchs geahn­det. Die Umge­hung der Wehr­pflicht wird mit einer Geld­stra­fe oder mit bis zu drei Mona­ten Haft geahn­det. Die Umge­hung der Wehr­pflicht wird mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren geahn­det, wenn sie nach der Ver­hän­gung einer Ord­nungs­stra­fe began­gen wird. Deser­ti­on und Mili­tär­dienst­ent­zie­hung durch Ver­stüm­me­lung oder auf ande­re Art und Wei­se wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu sie­ben Jah­ren geahndet.

3000

Mili­tärs­dienst­pflich­ti­ge sind schätz­uns­wei­se aus Bela­rus nach Litau­en geflohen

Mit­te März 2022 schrieb Nash Dom an Con­nec­tion e.V., dass nach ihren Schät­zun­gen zumin­dest 3.000 Mili­tär­dienst­pflich­ti­ge aus Bela­rus nach Litau­en geflo­hen sind.

Image
Bereits 2011 urteil­te der Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te, dass die Ver­ur­tei­lung eines Kriegs­dienst­ver­wei­ge­res gegen Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­stößt. Foto: Jonas Bick­mann / PRO ASYL

Russische Föderation – Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung

Die Wehr­pflicht ist in Arti­kel 59 der Ver­fas­sung von 1993 ver­an­kert. Die Dau­er des Wehr­diens­tes beträgt zwölf Mona­te. Wehr­pflich­tig sind alle Män­ner zwi­schen 18 und 27 Jah­ren. Die Pflicht zum Reser­ve­dienst gilt bis zum Alter von 50 Jahren.

Arti­kel 59 der Ver­fas­sung der Rus­si­schen Föde­ra­ti­on erkennt das Recht eines jeden Bür­gers an, den Mili­tär­dienst zu ver­wei­gern. Im Jahr 2002 wur­de das föde­ra­le Gesetz »Über den zivi­len Alter­na­tiv­dienst« ver­ab­schie­det, das die­ses Recht kon­kre­ti­siert. Die Dau­er des Alter­na­tiv­diens­tes beträgt 18 Monate.

Per­so­nen, die Dienst im Mili­tär leis­ten, sei es als Wehr­pflich­ti­ge oder als Berufssoldat*innen, kön­nen kei­nen Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung stel­len, obwohl die rus­si­sche Ver­fas­sung kei­ne dies­be­züg­li­chen Ein­schrän­kun­gen vorsieht.

Das Gesetz sieht ein Ver­fah­ren vor, nach dem ein Antrag auf Alter­na­tiv­dienst sechs Mona­te vor der Ein­be­ru­fungs­kam­pa­gne, in der der Antrag­stel­ler vor­aus­sicht­lich zur Armee ein­ge­zo­gen wird, bei einem Mili­tär­kom­mis­sa­ri­at gestellt wer­den muss. Die meis­ten Anträ­ge wer­den abge­lehnt, weil die­se Frist ver­säumt wur­de. Zudem wer­den die Anträ­ge durch Aus­schüs­se der Mili­tär­kom­mis­sa­ria­te geprüft.

Mili­tär­dienst­ent­zie­hung und Deser­ti­on wer­den straf­recht­lich ver­folgt. Mili­tär­dienst­ent­zie­hung wird mit einer Geld­stra­fe, drei bis sechs Mona­ten Haft oder bis zu zwei Jah­ren Gefäng­nis bestraft (Arti­kel 328). Deser­ti­on wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu sie­ben Jah­ren, im Fal­le eines bewaff­ne­ten Kon­flikts oder kol­lek­ti­ver Deser­ti­on mit bis zu zehn Jah­ren bestraft (Arti­kel 336). Die Flucht aus einer Ein­heit wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu sechs Jah­ren bezie­hungs­wei­se in Dis­zi­pli­nar­ba­tail­lo­nen mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu zwei Jah­ren geahn­det (Arti­kel 337).

Ukraine – Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung

Die Wehr­pflicht wur­de in der Ukrai­ne 2015 wie­der ein­ge­führt. Die Dau­er des Mili­tär­diens­tes beträgt 18 Mona­te. Im Febru­ar 2022 ver­kün­de­te die Regie­rung unter Prä­si­dent Selen­skyj die all­ge­mei­ne Mobil­ma­chung aller Män­ner im Alter zwi­schen 18 und 60 Jah­ren. Zudem wur­de die­sem Per­so­nen­kreis unter­sagt, das Land zu verlassen.

Da das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung in der Ukrai­ne nur ein­ge­schränkt gilt und nicht von allen wahr­ge­nom­men wer­den kann, ver­stößt das Aus­rei­se­ver­bot und damit der Zwang, der Mobil­ma­chung zu fol­gen, gegen den Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rechte

Da das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung in der Ukrai­ne nur ein­ge­schränkt gilt und nicht von allen wahr­ge­nom­men wer­den kann, ver­stößt das Aus­rei­se­ver­bot und damit der Zwang, der Mobil­ma­chung zu fol­gen, gegen den Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te, wie zum Bei­spiel Amy Magui­re, Asso­cia­te Pro­fes­sor in Human Rights and Inter­na­tio­nal Law, Anfang März 2022 fest­stell­te. Es wider­spricht zudem dem 4. Zusatz­pro­to­koll der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on, wonach es jeder Per­son »frei­steht, jedes Land ein­schließ­lich sei­nes eige­nen zu verlassen«.

Nach Arti­kel 35 Absatz 3 der ukrai­ni­schen Ver­fas­sung von 1996 gibt es ein Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung: »Wenn die Ableis­tung des Mili­tär­diens­tes im Wider­spruch zu den reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen eines Bür­gers steht, soll die Dienst­pflicht durch einen alter­na­ti­ven Dienst erfüllt wer­den. « Genau­er defi­niert wird dies in Arti­kel 2 des Alter­na­tiv­dienst­ge­set­zes. Danach kön­nen in der Ukrai­ne nur reli­giö­se Ver­wei­ge­rer, die zehn bestimm­ten, im Regie­rungs­er­lass auf­ge­führ­ten Kon­fes­sio­nen ange­hö­ren, einen Antrag auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung stel­len: Refor­mier­te Adven­tis­ten, Sie­ben­ten-Tags-Adven­tis­ten, evan­ge­li­ka­le Chris­ten, evan­ge­li­ka­le Bap­tis­ten, Pokut­ny­ky, Zeu­gen Jeho­vas, cha­ris­ma­ti­sche christ­li­che Kir­chen, Chris­ten des evan­ge­li­ka­len Glau­bens, Chris­ten des evan­ge­li­schen Glau­bens und die Krish­na-Bewusst­seins­ge­sell­schaft. Das bedeu­tet, ortho­do­xe Chris­ten, die die aller­größ­te Glau­bens­ge­mein­schaft bil­den, dür­fen den Kriegs­dienst nicht verweigern.

Eine wei­te­re Ein­schrän­kung erfährt das Recht durch die Rege­lung, dass ein Antrag inner­halb von sechs Mona­ten nach der Ein­be­ru­fung gestellt wer­den muss. Zudem haben Sol­da­ten und Reser­vis­ten kein Recht auf Antragstellung.

Im Juli 2013 über­prüf­te das Men­schen­rechts­ko­mi­tee der Ver­ein­ten Natio­nen den Sieb­ten Regel­mä­ßi­gen Bericht der Ukrai­ne zum Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te. In den Schluss­fol­ge­run­gen drückt das Komi­tee sei­ne Besorg­nis dar­über aus, dass kei­ne Maß­nah­men getrof­fen wur­den, um das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung von Wehr­pflich­ti­gen auf Per­so­nen aus­zu­wei­ten, die eine Gewis­sens­ent­schei­dung ohne reli­giö­sen Hin­ter­grund getrof­fen haben oder ande­ren Reli­gio­nen ange­hö­ren. Das Komi­tee betont, dass die Rege­lun­gen zum Alter­na­ti­ven Dienst allen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern offen ste­hen müs­sen, unab­hän­gig von ihrer Über­zeu­gung und ob die­se reli­gi­ös oder nicht reli­gi­ös moti­viert sei.

Von Janu­ar bis Novem­ber 2020 wur­den 3.361 Straf­ver­fah­ren gegen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer nach den Arti­keln 335–337 und 407–409 des Straf­ge­setz­bu­ches der Ukrai­ne regis­triert, dar­un­ter 18 Fäl­le von Selbst­ver­stüm­me­lung. Im Jahr 2019 wur­den wegen ähn­li­cher Delik­te 190 Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer und Deser­teu­re inhaf­tiert, 117 ver­haf­tet, 24 in Dis­zi­pli­nar­ba­tail­lo­nen unter­ge­bracht und 380 von Gerich­ten zu Geld­stra­fen ver­ur­teilt, wie das Euro­pean Bureau for Con­sci­en­tious Objec­tion berich­tet.

Deser­ti­on und Mili­tär­dienst­ent­zie­hung kön­nen nach den Arti­keln 335 und 336 des Straf­ge­setz­buchs mit Frei­heits­stra­fen von bis zu drei Jah­ren geahn­det werden.

Am 5. Febru­ar 2015 ver­ab­schie­de­te das ukrai­ni­sche Par­la­ment ein Gesetz, in dem beson­ders schar­fe Mög­lich­kei­ten fest­ge­legt wer­den, wie die Armee auf Unge­hor­sam, Miss­ach­tung oder Unge­hor­sam gegen­über dem Befehls­ha­ber, Gewalt­an­wen­dung und das Ver­las­sen der Kampf­po­si­ti­on reagie­ren kann. In dem Gesetz heißt es: »In einer Gefechts­si­tua­ti­on kann der Befehls­ha­ber von der Waf­fe Gebrauch machen oder den Unter­ge­be­nen Befeh­le zu deren Anwen­dung ertei­len, wenn es kei­ne ande­re Mög­lich­keit gibt, den Ver­stoß zu been­den. « So dür­fen die Befehls­ha­ber nach den Wor­ten der Zeit­schrift News­week »auf Deser­teu­re oder Unge­hor­sa­me schießen.«

Internationale Beschlüsse und Entscheidungen

Die Fra­ge der Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung wur­de immer wie­der auf Ebe­ne der Ver­ein­ten Natio­nen im den Gre­mi­en für Men­schen­rech­te behan­delt. Wich­tig sind dabei Reso­lu­tio­nen und Ent­schei­dun­gen des Men­schen­rechts­ko­mi­tees sowohl in Ein­zel­fäl­len als auch bei der Prü­fung von Län­der­be­rich­ten im Rah­men des Inter­na­tio­na­len Pak­tes für bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te sowie in den All­ge­mei­nen Bemer­kun­gen Nr. 22 und Nr. 32. Mehr dazu bei Lau­rel Town­head: Inter­na­tio­nal Stan­dards on Con­sci­en­tious Objec­tion to Mili­ta­ry Service.

Des Wei­te­ren ent­schied 2011 der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te im Fall Baya­tyan gegen Arme­ni­en, dass die Ver­ur­tei­lung eines Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rers Arti­kel 9 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK), also das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit ver­letzt. Der Gerichts­hof erkann­te damit zugleich das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung an. (Euro­päi­scher Gerichts­hof für Men­schen­rech­te, Ent­schei­dung vom 7. Juli 2011, Antrag Nr. 23459/03).

Wie oben bereits aus­ge­führt wur­de, wird somit in kei­nem der drei Län­der das Men­schen­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung in der Wei­se umge­setzt, wie es durch diver­se inter­na­tio­na­le Gre­mi­en und den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te ein­ge­for­dert wird.

(Rudi Fried­rich, Con­nec­tion e.V.)

Infor­ma­tio­nen dazu, unter wel­chen Umstän­den ein flücht­lings­recht­li­cher Schutz für die betref­fen­den Per­so­nen in Fra­ge kom­men könn­te, die aus die­sen Län­dern in die Euro­päi­sche Uni­on flie­hen, gibt es hier.


Alle Hintergründe