Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2021/2576(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0177/2021

Aussprachen :

PV 09/03/2021 - 22
PV 09/03/2021 - 23
CRE 09/03/2021 - 22
CRE 09/03/2021 - 23

Abstimmungen :

PV 11/03/2021 - 11
PV 11/03/2021 - 18

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0088

Angenommene Texte
PDF 175kWORD 59k
Donnerstag, 11. März 2021 - Brüssel
Der Konflikt in Syrien: 10 Jahre nach dem Aufstand
P9_TA(2021)0088RC-B9-0177/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2021 zu dem Konflikt in Syrien zehn Jahre nach dem Aufstand (2021/2576(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließungen vom 15. März 2018 zur Lage in Syrien(1), vom 18. Mai 2017 zur EU-Strategie für Syrien(2), vom 4. Juli 2017 zu dem Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord(3), vom 24. Oktober 2019 zum türkischen Militäreinsatz im Nordosten Syriens und seinen Folgen(4), vom 26. November 2019 zu den Rechten des Kindes anlässlich des 30. Jahrestags des Übereinkommens über die Rechte des Kindes(5) und vom 17. November 2011 zu der Unterstützung der Europäischen Union für den Internationalen Strafgerichtshof(6),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der EU vom 6. März 2020 und auf die jüngsten Schlussfolgerungen des Rates der EU zu Syrien vom 14. Oktober 2019, 16. April 2018 und 3. April 2017,

–  unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Syrien, einschließlich der Erklärung vom Februar 2020 zum Zugang zu humanitärer Hilfe in Idlib, vom 13. Januar 2020 und 26. September 2019 zu Syrien und vom 9. Oktober 2019 zu den Entwicklungen im Nordosten Syriens,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/30 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien(7), in dessen Rahmen der neue syrische Außenminister in die EU-Liste der Personen aufgenommen wurde, gegen die Sanktionen aufgrund der gewaltsamen Unterdrückung in Syrien verhängt werden,

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie für Syrien vom 3. April 2017 und die Schlussfolgerungen des Rates zu der EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh vom 16. März 2015,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vereinten Nationen und der Europäischen Union, die gemeinsam den Vorsitz bei der vierten Brüsseler Konferenz zum Thema „Unterstützung der Zukunft Syriens und der Region“ vom 30. Juni 2020 führten,

–  unter Hinweis auf die früheren Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Syrien, einschließlich der Erklärungen seines Sprechers vom 1. und 18. Februar 2020,

–  unter Hinweis auf die jüngste Erklärung des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien, Geir O. Pedersen, vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) am 22. Januar 2021,

–  unter Hinweis auf die für Syrien relevanten Resolutionen des VN-Sicherheitsrates seit 2011, insbesondere die Resolution 2254 (2015), in der ein Fahrplan für den Friedensprozess in Syrien gebilligt wird, die Resolution 2249 (2015) über den Islamischen Staat im Irak und in Syrien und die Resolution 2533 (2020) zur Verlängerung des am Grenzübergang Bab Al Hawa geltenden Mechanismus zur Bereitstellung humanitärer Hilfe bis zum 10. Juli 2021,

–  unter Hinweis auf die jüngsten Berichte der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die am 1. März 2021 dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf die Resolution 71/248 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2016 zur Einrichtung des internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Unicef vom 28. Februar 2021 zur sicheren Wiedereingliederung und Rückführung aller Kinder im Lager Al-Haul und im Nordosten Syriens und auf den Bericht von Unicef vom 2. Februar 2021 über die humanitäre Gesamtlage in Syrien 2020,

–  unter Hinweis auf die 2011 erfolgte Einrichtung des Sekretariats des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, das bei Eurojust angesiedelt ist,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof(8), auf seinen Aktionsplan für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) aus dem Jahr 2004 mit Blick auf eine universelle Ratifizierung und Umsetzung sowie auf den überarbeiteten EU-Aktionsplan aus dem Jahr 2011,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des IStGH,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Übereinkommen der Vereinten Nationen, denen Syrien als Vertragsstaat angehört, einschließlich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen unterstützten Genfer Kommuniqués von 2012 und 2014,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,

–  unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Ende Februar 2011 syrische Kinder in Deraa durch das syrische Regime festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurden, weil sie auf Wänden in der Stadt Grafitti anbrachten, auf denen Präsident Baschar Al-Assad kritisiert wurde; in der Erwägung, dass am 15. März 2011 in Deraa und Damaskus Tausende von Syrern in Rekordzahl auf die Straße gingen, um demokratische Reformen, die Freilassung der politischen Gefangenen, ein Ende der Folter, die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die Abhaltung freier und fairer Wahlen sowie die Beseitigung der Korruption zu fordern; in der Erwägung, dass sich die Proteste der Bevölkerung für mehrere Jahre auf das ganze Land ausweiteten, aus größeren Städten wie Homs, Hama, Idlib und bekannten Stadtvierteln von Aleppo und Damaskus auf kleinere Städte wie Al-Hasakah im Nordosten und Kafr Nabl im Nordwesten des Landes;

B.  in der Erwägung, dass der Aufstand in Syrien im Jahr 2011, an dem sich führende Persönlichkeiten aus allen ethnischen und religiösen Gruppen und aus allen Landesprovinzen beteiligten, die ethnische und religiöse Vielfalt des Landes veranschaulichte;

C.  in der Erwägung, dass das syrische Regime auf die legitimen demokratischen Bestrebungen seiner Bevölkerung mit äußerster Brutalität vonseiten der syrischen Sicherheitskräfte und der unter ihrem Kommando stehenden verbündeten Milizen reagierte; in der Erwägung, dass mehr als eine halbe Million Menschen umgekommen sind und über eine Million Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte („Syrian Network for Human Rights“ – SNHR) seit März 2011 über 230 000 Zivilisten getötet wurden, von diesen 88 % durch das syrische Regime, 3 % durch russische Streitkräfte, 2 % durch den IS und 2 % durch bewaffnete Oppositionsgruppen; in der Erwägung, dass mehr als 15 000 Zivilisten zu Tode gefoltert wurden, von diesen 99 % in Gefängnissen des Regimes; in der Erwägung, dass bis heute mehr als 150 000 Zivilisten gewaltsam verschleppt und nicht mehr freigelassen wurden, von diesen 88 % durch das syrische Regime, 6 % durch den IS und 3 % durch bewaffnete Oppositionsgruppen; in der Erwägung, dass bis heute über 3 400 Mitarbeiter im Gesundheitswesen gewaltsam verschleppt oder verhaftet wurden, von diesen 98 % durch das syrische Regime;

D.  in der Erwägung, dass die Konfliktparteien, darunter Regierungstruppen und ihre Verbündeten, oppositionelle bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen als Terrororganisationen gelistete Gruppen wie der IS in unterschiedlichem Ausmaß gravierende Menschenrechtsverletzungen begangen haben, einschließlich Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; in der Erwägung, dass die Taktik sowohl des brutalen Regimes als auch der Dschihadisten auf die Vernichtung moderater und pro-demokratischer Kräfte ausgerichtet war; in der Erwägung, dass alle, die für diese Verbrechen verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass das syrische Regime in dicht besiedelten zivilen Wohngebieten wie Homs, Hama und Ost-Aleppo chemische Waffen, Scud-Raketen, konventionelle Artillerie und Fliegerbomben sowie Fassbomben, Streubomben und Brandbomben eingesetzt hat; in der Erwägung, dass aus dem von Frankreich im Mai 2014 vor dem VN-Sicherheitsrat vorgestellten Caesar-Bericht nachweislich hervorgeht, dass friedliche Demonstranten, die von syrischen Sicherheitskräften mit scharfer Munition verletzt worden waren, nicht behandelt und in Militärkrankenhäusern und Hafteinrichtungen im ganzen Land zu Tode gefoltert wurden; in der Erwägung, dass Familien routinemäßig daran gehindert wurden, ihre Toten auf Friedhöfen beizusetzen; in der Erwägung, dass ganze Städte belagert und vorsätzlich ausgehungert wurden; in der Erwägung, dass kollektive Bestrafungen, außergerichtliche Tötungen und mehrere Massaker an Hunderten von Männern, Frauen und Kindern in ländlich geprägten Städten, beispielsweise im Mai 2012 in Houla, stattgefunden haben; in der Erwägung, dass nach Berichten der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien Streitkräfte des syrischen Regimes und dessen Milizen Vergewaltigung und andere Formen von sexueller Gewalt systematisch als Kriegswaffe eingesetzt haben;

F.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im Rahmen des Mandats ihrer Sondergesandten eine Reihe von Initiativen ins Leben gerufen haben, damit ein Waffenstillstand zwischen allen Parteien erzielt wird, Häftlinge freigelassen werden, ein humanitärer Zugang zu allen Teilen des Landes gewährleistet wird, Journalisten und nichtstaatliche Organisationen geschützt werden und ein inklusiver Dialog im Hinblick auf eine politische Lösung des nach 2011 ausgebrochenen Konflikts geführt wird; in der Erwägung, dass weder bei diesem Prozess noch in Bezug auf den von den Vereinten Nationen eingesetzten syrischen Verfassungsausschuss („Syrian Constitutional Committee“ – SCC) Fortschritte erzielt werden konnten;

G.  in der Erwägung, dass unter der Schirmherrschaft des Sondergesandten der Vereinten Nationen für Syrien und im Einklang mit der Resolution 2254 (2015) des VN-Sicherheitsrates im Oktober 2019 der syrische Verfassungsausschuss eingerichtet und ihm das Mandat übertragen wurde, eine politische Lösung für den Syrien-Konflikt zu finden; in der Erwägung, dass der syrische Verfassungsausschuss trotz seiner strukturellen Mängel und des anhaltenden Widerstands Assads gegen eine konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des syrischen Verfassungsausschusses nach wie vor ein zentrales Instrument ist, um eine friedliche politische Lösung des Konflikts zu erreichen;

H.  in der Erwägung, dass Russland mit Unterstützung Chinas seit 2011 bei 16 Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sein Veto eingelegt hat, auch als es darum ging, dass sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit Syrien befasst und dass der humanitäre Zugang verbessert wird; in der Erwägung, dass sich der Iran und die Hisbollah unmittelbar daran beteiligt haben, das syrische Regime bei der Unterdrückung der Zivilbevölkerung zu unterstützen; in der Erwägung, dass Russland seit 2015 logistische, diplomatische und finanzielle Ressourcen für eine groß angelegte militärische Intervention der russischen Luftwaffe zur Unterstützung des syrischen Regimes bereitstellt;

I.  in der Erwägung, dass die Türkei seit 2016 unter Verletzung des Völkerrechts direkt in Syrien interveniert, um die nördlichen Teile des Landes zu besetzen, die überwiegend aus syrisch-kurdischen Enklaven bestehen, wobei sie im Oktober 2019 auch in von den Demokratischen Kräften Syriens kontrollierte Gebiete einmarschiert ist; in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten als Reaktion auf das Vorgehen der Türkei den Verkauf von Waffen an die Türkei formell ausgesetzt haben;

J.  in der Erwägung, dass die Türkei nach Angaben der Länder, die den Ko-Vorsitz der Minsker Gruppe der OSZE innehaben, syrische Söldner nach Bergkarabach verlegt hat;

K.  in der Erwägung, dass die internationale Allianz ihre Anstrengungen im Irak, in Syrien und weltweit fortsetzt, um die Vorhaben des IS zu vereiteln und die Betätigung seiner Ableger und Netzwerke zu unterbinden;

L.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die diplomatischen Beziehungen zum syrischen Regime 2012 ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die EU ihre Delegation in Damaskus im Dezember 2012 abgezogen hat und dem Beispiel der Mitgliedstaaten gefolgt ist, die ihre Botschaften Anfang 2012 geschlossen haben;

M.  in der Erwägung, dass der Rat Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen verhängt hat, die an der Unterdrückung von Zivilpersonen beteiligt waren, wobei diese Sanktionen 2011 angenommen und seitdem erweitert wurden, um auf dem Verhandlungsweg eine politische Übereinkunft zu erzielen; in der Erwägung, dass diese Sanktionen humanitäre Ausnahmeregelungen vorsehen;

N.  in der Erwägung, dass die Antwort des syrischen Regimes auf den Aufstand dazu geführt hat, dass das wirtschaftliche und gesellschaftliche Gefüge Syriens zerstört wurde; in der Erwägung, dass der Sturz der syrischen Lira aufgrund des Zusammenbruchs der libanesischen Volkswirtschaft seit 2019 und der globalen wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seit März 2020 von noch größerer Tragweite ist; in der Erwägung, dass sich die Preise für Grundnahrungsmittel seit 2019 um mehr als 100 % erhöht haben;

O.  in der Erwägung, dass Syrien, das unter enormen internationalen Druck geriet, im Oktober 2013 das Chemiewaffenübereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, nachdem das Land seine bislang großflächigsten Angriffe mit Chemiewaffen auf ein ziviles Wohngebiet östlich von Damaskus in Ost-Ghuta durchgeführt hatte; in der Erwägung, dass das Ermittlungs- und Identifizierungsteam der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) festgestellt hat, dass das syrische Regime seitdem mehrfach für den Einsatz chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung Verantwortung trägt; in der Erwägung, dass der Exekutivrat der OVCW im Juli 2020 erneut formell gefordert hat, dass das syrische Regime seine Chemiewaffenanlagen offenlegt;

P.  in der Erwägung, dass der Konflikt dazu geführt hat, dass fast 7 Millionen Menschen aus Syrien geflohen und zugleich über 13 Millionen Menschen in dem Land auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, zu denen 6 Millionen Frauen und Kinder, 6,8 Millionen Binnenvertriebene und 3 Millionen Menschen zählen, die in schwer zugänglichen und belagerten Gebieten leben; in der Erwägung, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe allein im letzten Jahr um ein Fünftel gestiegen ist, dass weitere 4,5 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen sind und dass 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben; in der Erwägung, dass der humanitäre Zugang zu der gesamten notleidenden Bevölkerung nach wie vor von entscheidender Bedeutung ist und dass 40 % der syrischen Bevölkerung in Gebieten leben, die nicht von der Regierung kontrolliert werden; in der Erwägung, dass sich im Zuge der COVID-19-Pandemie neben der allgemeinen Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung auch der grenzüberschreitende Zugang in den nordwestlichen und nordöstlichen Teil Syriens als weiterhin entscheidend erweist; in der Erwägung, dass der Winter und die anschließenden Überschwemmungen, von denen etwa 121 000 Menschen in 304 Lagern für Binnenvertriebene im Nordwesten Syriens betroffen waren, die Menschen, die sich ohnehin in einer sehr prekären Lage befinden, zusätzlichem Leid ausgesetzt haben; in der Erwägung, dass die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Syriens und in anderen Teilen des Landes auferlegt;

Q.  in der Erwägung, dass rund 12 000 Ausländer, die größtenteils verdächtigt werden, direkt oder indirekt mit dem IS in Verbindung zu stehen, in sieben von den Demokratischen Kräften Syriens im Nordosten Syriens geführten Gefängnissen einsitzen; in der Erwägung, dass 9 000 von ihnen im landesweit größtem Lager Al Haul einsitzen, in dem insgesamt 64 000 Personen untergebracht sind, überwiegend Familien mit Verbindungen zum IS, bei denen es sich bei 94 % um Frauen und Kinder handelt, auch um EU-Staatsangehörige; in der Erwägung, dass die derzeitigen Bedingungen äußerst besorgniserregend sind, insbesondere nach den jüngsten, seit Anfang dieses Jahres zu verzeichnenden Tötungen;

R.  in der Erwägung, dass sich der Konflikt besonders schwerwiegend auf das Leben und die Menschenrechte von Kindern in Syrien auswirkt; in der Erwägung, dass dem SNHR zufolge mehr als 29 500 Kinder getötet wurden, von diesen 78 % durch das syrische Regime und iranische Milizen, 7 % durch russische Streitkräfte und 3 % durch den IS; in der Erwägung, dass mehr als 2,6 Millionen Mädchen und Jungen als Binnenvertriebene ihr Zuhause verlassen mussten, und in der Erwägung, dass die psychische Gesundheit vieler syrischer Kinder in hohem Maße von der schieren Brutalität des Konflikts geschädigt ist und dies auch weiter sein wird; in der Erwägung, dass syrische Kinder der Gefahr der Staatenlosigkeit ausgesetzt sind, da sie häufig weder Geburtsurkunde noch Ausweispapiere erhalten; in der Erwägung, dass Millionen Kinder über Jahre keine Bildung erhalten haben und 2,8 Millionen Kinder in Syrien derzeit keine Schule besuchen;

S.  in der Erwägung, dass die anhaltenden Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen das syrische Gesundheitswesen schwer getroffen haben und die Syrer die Herausforderungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nur mit Mühe bewältigen können; in der Erwägung, dass weniger als 64 % der Krankenhäuser und 52 % der Erstversorgungszentren in Syrien funktionsfähig sind; in der Erwägung, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 70 % des Gesundheitspersonals aus dem Land geflohen sind;

T.  in der Erwägung, dass regelmäßige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen von Beginn an ein Kennzeichen des syrischen Konflikts waren, was eine eklatante Verletzung des humanitären Völkerrechts darstellt und auch 2020 während der Pandemie nicht eingestellt wurde; in der Erwägung, dass der systematische Charakter der Angriffe auf die Gesundheitsversorgung in Syrien in den letzten zehn Jahren auf internationaler Ebene zwar immer mehr anerkannt wurde, dass jedoch trotz der Resolutionen 2139 (2014) und 2286 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine klare Verantwortung hierfür schwer nachzuweisen ist; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen einen internen Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen eingesetzt hat, durch den zwischen September 2019 und April 2020 eine begrenzte Anzahl von Vorfällen im Nordwesten Syriens geprüft wurde;

U.  in der Erwägung, dass diejenigen, die sich für humanitäre Belange einsetzen und praktische Hilfe leisten, angesichts der in vielen Landesteilen herrschenden Bedingungen und der Zweifel am Ansatz der syrischen Regierung hinsichtlich einer politischen Aussöhnung weiterhin um die Sicherheit und den Schutz von Rückkehrern und Vertriebenen besorgt sind;

V.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit 2011 20 Mrd. EUR für humanitäre Hilfe und Hilfe zur Stabilisierung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der syrischen Bevölkerung in Syrien und in den Nachbarländern bereitgestellt haben; in der Erwägung, dass die EU die treibende Kraft bei den Geberkonferenzen für Syrien ist, die in vier aufeinanderfolgenden Jahren (2017–2020) in Brüssel stattfanden, wobei die fünfte Brüsseler Konferenz am 29. und 30. März 2021 stattfinden soll;

W.  in der Erwägung, dass mit der Resolution 2533 (2020) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 11. Juli 2020 zu grenzüberschreitender Hilfe nur der Grenzübergang Bab al-Hawa um einen Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 10. Juli 2021 verlängert wird, die Grenzübergänge Bab al-Salam, Al-Jarubija und Al-Ramtha dadurch jedoch geschlossen werden;

X.  in der Erwägung, dass seit 2011 Millionen von Syrern ihre Eigentumsrechte entzogen wurden, indem neue syrische Eigentumsgesetze gegen Personen erlassen wurden, die sich dem Militärdienst entziehen oder ohne vorherige Genehmigung aus dem Land fliehen;

Y.  in der Erwägung, dass die Golanhöhen syrisches Hoheitsgebiet sind und seit 1967 vom Staat Israel besetzt werden;

Z.  in der Erwägung, dass im Verlauf des Konflikts mehrere Kulturerbestätten von verschiedenen Akteuren angegriffen wurden, wobei unter anderem der IS archäologische Stätten zerstört und geplündert hat und die Syrische Nationale Armee in Afrin archäologische Stätten und jesidische Heiligtümer und Gräber dem Erdboden gleichgemacht, geplündert und zerstört hat;

AA.  in der Erwägung, dass in dem von allen Mitgliedstaaten unterzeichneten und ratifizierten Römischen Statut des IStGH bekräftigt wird, dass die schwersten Verbrechen, die die gesamte internationale Gemeinschaft betreffen, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht ungestraft bleiben dürfen;

AB.  in der Erwägung, dass seit 2009 alle Mitgliedstaaten das Römische Statut des IStGH ratifiziert haben; in der Erwägung, dass der Rat im Jahr 2011 das Sekretariat des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (Genozid-Netz), eingerichtet hat, das bei Eurojust angesiedelt ist; in der Erwägung, dass die EU in ihrer Strategie für Syrien aufgefordert wird, die Rechenschaftspflicht für in Syrien begangene Kriegsverbrechen zu stärken, um einen nationalen Aussöhnungsprozess und eine Übergangsjustiz zu erleichtern;

AC.  in der Erwägung, dass 2018 erstmals eine gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) unter Leitung der Strafverfolgungs- und Justizbehörden in Frankreich und Deutschland ins Leben gerufen wurde, um es nach der Veröffentlichung des Caesar-Berichts über das systematische Aushungern und die systematische Folter von Zehntausenden Frauen und Männern in syrischen Hafteinrichtungen seit 2011 zu vereinfachen, dass syrische Kriegsverbrecher festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden;

1.  bringt seine Unterstützung für die demokratischen Bestrebungen des syrischen Volkes zum Ausdruck, das vor zehn Jahren, am 15. März 2011, in Deraa, Damaskus und im übrigen Land friedlich für demokratische Reformen demonstriert hat; würdigt die 500 000 Personen, die seit Beginn des Volksaufstands der Unterdrückung und dem Konflikt in Syrien zum Opfer gefallen sind; ist der Überzeugung, dass die Zukunft Syriens in den Händen der Syrer liegen sollte; bringt seine Unterstützung für die Einheit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit des syrischen Staates und seines Volkes zum Ausdruck;

2.  bringt seine tiefe Besorgnis über den anhaltenden politischen Stillstand zum Ausdruck und würdigt die Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen, Geir O. Pedersen, um eine politische Lösung des Konflikts; teilt die Bedenken des Sondergesandten, dass keinerlei Fortschritte erzielt werden konnten; bekräftigt, dass eine dauerhafte Lösung des Syrien-Konflikts nicht auf militärischem Weg erreicht werden kann; ist gleichermaßen besorgt über den wirtschaftlichen Zusammenbruch und die verheerende humanitäre Krise in Syrien;

3.  bekundet seine Unterstützung für die Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit der ein Verfassungsreformprozess unter syrischer Federführung festgelegt wird; bedauert zutiefst das mangelnde Engagement des syrischen Regimes, zumal Vertreter der syrischen Opposition wiederholt ihr Engagement und ihre Bereitschaft bekundet haben, mit dem syrischen Regime über die Ausarbeitung einer neuen syrischen Verfassung zu verhandeln; betont in diesem Zusammenhang, dass ein Mechanismus zur Überwachung und Kontrolle der Waffenruhe sowie einer entsprechenden Berichterstattung unter Federführung der Vereinten Nationen eingerichtet werden sollte;

4.  lehnt jegliche Normalisierung der diplomatischen Beziehungen zu dem syrischen Regime ab, solange sich vor Ort in Syrien keine grundlegenden Fortschritte sowie ein klares, nachhaltiges und glaubwürdiges Engagement im Rahmen eines inklusiven politischen Prozesses abzeichnen; ist der Auffassung, dass die im Jahr 2021 anstehende Präsidentschaftswahl in Syrien aus Sicht der internationalen Gemeinschaft im aktuellen Kontext keinerlei Glaubwürdigkeit besitzt; verurteilt entschieden die Besuche von MdEP beim syrischen Regime und betont, dass diese MdEP nicht das Europäische Parlament vertreten;

5.  bedauert, dass einige Akteure den Genfer Prozess behindern und somit die zersplitterte syrische Opposition weiter auseinanderdividiert haben;

6.  verurteilt aufs Schärfste alle Gräueltaten und Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht, die insbesondere durch das Assad-Regime, aber auch durch russische, iranische und türkische Akteure verübt werden, und fordert Russland, den Iran und die Hisbollah auf, alle unter ihrem Kommando stehenden Truppen und Hilfstruppen abzuziehen, mit Ausnahme solcher, die sich an einer internationalen Friedenssicherungs- oder Stabilisierungstruppe im Rahmen des Mandats des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beteiligen; bedauert die Rolle Russlands und des Iran bei der Unterstützung des syrischen Regimes, das die Zivilbevölkerung komplett unterdrückt, und die Übernahme des politischen Prozesses und der wirtschaftlichen Ressourcen Syriens durch die beiden Länder;

7.  fordert die Türkei auf, ihre Streitkräfte aus Nordsyrien abzuziehen, da sie diesen Landesteil außerhalb eines Mandats der Vereinten Nationen rechtswidrig besetzt; verurteilt, dass die Türkei kurdische Syrer aus dem besetzten Nordsyrien zum Zwecke der Inhaftierung und Strafverfolgung rechtswidrig in die Türkei überführt und dadurch gegen die internationalen Verpflichtungen des Landes im Rahmen der Genfer Konventionen verstößt; fordert nachdrücklich, dass alle syrischen Häftlinge, die in die Türkei verbracht wurden, unverzüglich in die besetzten Gebiete in Syrien zurückgeführt werden; ist besorgt darüber, dass die anhaltenden Vertreibungen durch die Türkei einer ethnischen Säuberung an der syrisch-kurdischen Bevölkerung gleichkommen könnten; betont, dass durch das Eingreifen der Türkei die internationalen Bemühungen gegen den IS geschwächt wurden; betont, dass die illegale Invasion und Besetzung durch die Türkei den Frieden in Syrien, im Nahen Osten und im östlichen Mittelmeerraum gefährdet; verurteilt aufs Schärfste, dass die Türkei unter Bruch des Völkerrechts syrische Söldner in den Konflikten in Libyen und Bergkarabach eingesetzt hat;

8.  glaubt fest an die religiöse und ethnische Vielfalt Syriens; bedauert die seit langem praktizierte Diskriminierung kurdischer Syrer durch das syrische Regime; verurteilt die gezielten Angriffe des syrischen Regimes gegen kritische Stimmen, wie den Träger des Sacharow-Preises des Europäischen Parlaments Ali Ferzat für seine Kritik an Präsident Assad, sowie die Angriffe des syrischen Regimes auf 124 christliche Kirchen, die vom syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentiert wurden; verurteilt entschieden die Ermordung religiöser Minderheiten durch den IS und insbesondere dessen Verbrechen des Völkermords an Jesiden und Menschen schiitisch-muslimischen und christlichen Glaubens in den Jahren 2014 bis 2018; bedauert zutiefst die Verfolgung von Minderheiten unter bewaffneten Oppositionsgruppen;

9.  erinnert die internationale Gemeinschaft an die Schwere und das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen in Syrien, die von verschiedenen Konfliktparteien begangen werden; weist darauf hin, dass das syrische Regime die Hauptverantwortung für seine Entscheidung trägt, friedlichen Protesten mit rücksichtsloser Unterdrückung und mit unsäglichen Mitteln zu begegnen; weist auf die Bedeutung des Caesar-Berichts und der Bestätigung hin, die Frankreich dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2014 vorgelegt hat, dass die Fotos der 11 000 identifizierten Gefangenen, die zwischen 2011 und 2013 in Haftanstalten und Militärkrankenhäusern in der Umgebung von Damaskus verhungert sind und zu Tode gefoltert wurden, glaubwürdig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Empfehlung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen vom März 2021 zu unterstützen, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus mit einem internationalen Mandat und einem opferorientierten Ansatz zur Auffindung der Vermissten oder ihrer sterblichen Überreste – auch aus Massengräbern – zu ermöglichen;

10.  verurteilt entschieden die Tötung von 550 internationalen und syrischen Journalisten durch das syrische Regime und von Dutzenden durch den IS und andere bewaffnete Gruppen; fordert das syrische Regime auf, die 400 Journalisten, die es nach Angaben des SNHR in Haft hält, unverzüglich freizulassen;

11.  verurteilt auf das Schärfste den Einsatz von Vergewaltigung als Kriegswaffe gegen Frauen, sei es durch das syrische Regime und seine Milizen – wie von der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen dokumentiert – oder durch den IS an jesidischen und schiitischen Frauen; erinnert an die Rolle, die Frauen beim Aufstand von 2011 gespielt haben, und an die grundlegende Bedeutung der Einbeziehung von Frauen auf allen Ebenen der politischen, wirtschaftlichen und justiziellen Machtstrukturen Syriens und auch in die Übergangsjustiz; weist erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass auch Frauen und junge Menschen an dem Prozess zur Lösung des Konflikts beteiligt werden;

12.  verurteilt erneut aufs Schärfste die russischen Luftangriffe, bei denen insgesamt mehr als 6 900 Zivilisten, darunter 2 000 Kinder, unter Einsatz von Streumunition, Vakuumbomben und Langstreckenraketen getötet wurden und die unabhängige Medienzentren, Krankenhäuser, humanitäre Infrastruktur, darunter nach Angaben des SNHR mehr als 207 medizinische Einrichtungen, und syrische Zivilschutzeinheiten wie Mitglieder der humanitären Organisation „Weißhelme“ zum Ziel hatten; verurteilt die Versuche Russlands, den Ruf der Weißhelme in den westlichen Medien durch eine aggressive und anhaltende Desinformationskampagne in den sozialen Medien zu beschädigen; verurteilt aufs Schärfste die Beteiligung russischer Kampfflugzeuge an den Chemieangriffen des syrischen Regimes, wie beim chemischen Massaker vom April 2017 in Chan Schaichun, nach dem russische Kampfflugzeuge sofort das einzige Krankenhaus bombardiert haben, in dem die Opfer behandelt wurden;

13.  fordert das syrische Regime nachdrücklich auf, die 130 000 widerrechtlich inhaftierten politischen Gefangenen, darunter Frauen, Männer und Kinder, die syrische Sicherheitskräfte gewaltsam haben verschwinden lassen, unverzüglich freizulassen; verurteilt entschieden den systematischen Einsatz von Folter, unmenschlicher Behandlung und sexueller Gewalt in den entsetzlichen Bedingungen, unter denen sie festgehalten werden, ohne Zugang zu einem zivilen Gericht, einem Rechtsanwalt, medizinischer Versorgung oder ihren Familien; betont, dass ihnen ihre grundlegenden Rechte auf ein faires Verfahren verweigert werden, einschließlich der Vorenthaltung von Informationen über ihre Verhaftung und Folter, um Scheingeständnisse zu erzwingen; fordert die syrischen Behörden nachdrücklich auf, anerkannten internationalen humanitären Nichtregierungsorganisationen und Beobachtungsorganisationen ausnahmslos unverzüglichen und ungehinderten Zugang zu Hafteinrichtungen ohne vorherige Ankündigung zu gewähren;

14.  betont, dass der IS immer noch in der Region aktiv und nicht besiegt ist; äußert seine Besorgnis über die Schwierigkeiten dabei, Beweise für vom IS begangene Verbrechen zu sichern und Zugang zu ihnen zu bekommen und aufzuklären, was mit entführten Personen geschehen ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen vor Ort zu unterstützen, um diese Verbrechen zu dokumentieren und entsprechende Beweise zu sichern; begrüßt die strafrechtliche Verfolgung von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, die sich dem IS angeschlossen haben;

15.  bringt seine Besorgnis über das Wiedererstarken des IS im Nordosten Syriens zum Ausdruck; würdigt die Bemühungen der internationalen Koalition gegen den IS; betont, wie wichtig ein kontinuierliches, langfristiges Engagement der USA in der Koalition ist; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der internationalen Allianz gegen den IS und hebt den wichtigen Beitrag hervor, den die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) als Verbündete im Kampf gegen den IS leisten;

16.  äußert seine Besorgnis über die zunehmenden Spannungen in Irakisch-Kurdistan, das in den letzten Jahren mehr Stabilität als Syrien genossen und syrischen Flüchtlingen einen sicheren Zufluchtsort geboten hat;

17.  bekräftigt, dass die für völkerrechtliche Kernverbrechen verantwortlichen Personen ordnungsgemäß strafrechtlich verfolgt werden müssen, und zwar auch von den EU-Mitgliedstaaten, wenn es keine anderen internationalen oder nationalen Verfahren der Übergangsjustiz gibt; betont, wie fundamental wichtig es ist, die Frage der Verhafteten und Verschwundenen aufseiten aller Konfliktparteien zu lösen, da dies ein grundlegender Bestandteil eines jeden Übergangsprozesses im Hinblick auf die Verwirklichung des Friedens ist;

18.  weist erneut darauf hin, dass der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) die primäre gerichtliche Zuständigkeit für die internationale Ahndung von Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression behalten sollte; vertritt die Ansicht, dass die mangelnde Rechenschaftspflicht weiteren Gräueltaten Vorschub leistet und das Leid der Opfer noch verstärkt; beharrt daher darauf, dass alle Täter zur Rechenschaft gezogen werden müssen, indem insbesondere der Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit angewandt wird, und dass die Opfer Wiedergutmachung erhalten müssen; hebt hervor, dass mit der Einführung von Maßnahmen der opferorientierten Justiz nicht bis zum Ende des Konflikts gewartet werden darf, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für Prozesse, die von repräsentativen Gruppen von Syrern geleitet werden, zu verstärken; verurteilt nachdrücklich die 16 Vetos, die Russland – mit Unterstützung Chinas – im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dagegen eingelegt hat, dass der IStGH mit Syrien befasst wird;

19.  begrüßt, dass am 24. Februar 2021 erstmals ein Sicherheitsoffizier des syrischen Regimes von einem Gericht in Koblenz (Deutschland) wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde;

20.  würdigt die Anstrengungen, die die EU-Mitgliedstaaten seit 2019 unternommen haben, um eine breite internationale Unterstützung für die Sicherung einer langfristigen Finanzierung im Rahmen des allgemeinen Haushalts der Vereinten Nationen für den Internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung sicherzustellen;

21.  begrüßt die gemeinsame deutsch-französische Ermittlungsgruppe zur Unterstützung der strafrechtlichen Verfolgung der im Caesar-Bericht dokumentierten Verbrechen gegen die Menschlichkeit; begrüßt die von beiden Ländern im Jahr 2018 ausgestellten internationalen Haftbefehle zur Festnahme von drei hochrangigen Sicherheitsbeamten; würdigt die Rolle, die lokale syrische nichtstaatliche Organisationen bei der Überprüfung, der Dokumentation, der Sammlung und dem Schutz von Beweisen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gespielt haben, sowie die ergänzende Rolle, die nichtstaatliche Organisationen wie die Kommission für internationale Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht bei der Unterstützung der europäischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden bei der wirksamen strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern, die sich im Hoheitsgebiet von EU-Mitgliedstaaten aufhalten, gespielt haben; fordert die EU auf, mehr juristische Schulungen für Syrer anzubieten, damit sie eine Rolle im Kampf gegen Straflosigkeit spielen können;

22.  fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan zur Straflosigkeit vorzulegen, der ein spezielles Kapitel zu Syrien enthält; betont, dass dieser Aktionsplan darauf abzielen sollte, dass die Ressourcen und Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern in der EU besser koordiniert und harmonisiert werden; ist der Ansicht, dass die Übergangsjustiz eine grundlegende Rolle bei der langfristigen Friedenssicherung spielt; fordert die EU auf, einen speziellen europäischen Fonds für die Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien einzurichten;

23.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Koordinierung der Ressourcen für die Justiz, die Polizei und die Einwanderung durch die Entwicklung zusammengelegter Gerichtsbarkeiten zu verbessern, damit ihre gerichtlichen Zuständigkeiten gegenseitig anerkannt werden und die Strafverfolgung erleichtert wird; betont, dass besser ausgestattete Mitgliedstaaten ihre Sachverständigen und Dolmetscher teilen sollten, um effiziente und wirksame Ermittlungen zu erleichtern, wobei jeder Mitgliedstaat bestrebt sein sollte, einen speziellen Staatsanwalt für diese Straftaten zu ernennen, damit die Bemühungen um die justizielle Koordinierung beschleunigt werden;

24.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf EU-Ebene automatisch Informationen über mutmaßliche Kriegsverbrecher gemäß Artikel 1 Buchstabe F der Genfer Konvention auszutauschen; ist der Ansicht, dass auch eine engere Zusammenarbeit zwischen Einwanderungsbehörden und Staatsanwaltschaften in Bezug auf mutmaßliche Kriegsverbrecher auf nationaler Ebene stattfinden muss;

25.  fordert ausnahmslos alle EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Bekämpfung der Straflosigkeit in jeder Hinsicht kooperativ zu sein; ist zutiefst besorgt über die mangelnde Kooperation bestimmter Mitgliedstaaten bei der strafrechtlichen Verfolgung syrischer Kriegsverbrecher;

26.  unterstützt voll und ganz die seit September 2020 unter Führung der Niederlande unternommenen europäischen Bemühungen darum, vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen des Verstoßes Syriens gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter ein Gerichtsverfahren gegen das Land einzuleiten;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der bevorstehenden Konferenz der OVCW im Frühjahr 2021 die Aussetzung der Mitgliedschaft Syriens in der OVCW wegen der Fälschung von Beweisen für den Einsatz chemischer Waffen zu beantragen; bekräftigt seine Bestürzung über die 336 dokumentierten Angriffe des syrischen Regimes mit Chemiewaffen, bei denen Chlorgas, Sarin und Schwefelsenfgas auf Zivilisten abgeworfen wurden, und verurteilt diese Angriffe erneut;

28.  verurteilt nachdrücklich Angriffe auf humanitäre Hilfskräfte von allen Seiten, insbesondere durch das syrische Regime und den IS; weist darauf hin, dass dem syrischen Regime eine besondere Verantwortung für die gezielte Tötung humanitärer Hilfskräfte seit 2011 zukommt; hebt die enorme Verantwortung hervor, die Russland für die Angriffe auf humanitäre Hilfskräfte zukommt, insbesondere aufgrund der Bombardierung von 21 Feldlazaretten von Ärzte ohne Grenzen im Oktober 2015;

29.  ist zutiefst besorgt über das anhaltende Leiden der syrischen Bevölkerung zehn Jahre nach dem Beginn des Konflikts; ist besonders besorgt darüber, dass der Bedarf an humanitärer Hilfe in Syrien allein im letzten Jahr um ein Fünftel gestiegen ist, dass weitere 4,5 Millionen Syrer nun von Ernährungsunsicherheit betroffen sind und dass 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben; ist der Auffassung, dass der Zugang zu humanitärer Hilfe in Syrien für die EU eine zentrale Priorität bleiben muss und dass der gestiegene Bedarf eine stärker finanzielle und politische Reaktion der EU erforderlich macht; stellt fest, dass die Resolution 2533 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über den Grenzübergang Bab al-Hawa im Juli 2021 verlängert werden soll; bedauert, dass sich Russland und China bei der letzten Abstimmung der Stimme enthielten, anstatt für die Resolution zu stimmen; ist der Auffassung, dass eine konfliktlinienübergreifende Erbringung humanitärer Hilfe für die Menschen, die derzeit auf grenzüberschreitende Hilfe angewiesen sind, nicht infrage kommt; weist erneut darauf hin, dass 2,4 Millionen Syrer zum Überleben auf den Grenzübergang angewiesen sind und dass es schwerwiegende und lebensbedrohliche Folgen hätte, wenn die Öffnung dieses Grenzübergangs nicht um mindestens zwölf Monate verlängert würde; verurteilt das Vorgehen derjenigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die versucht haben, den humanitären Zugang aus politischen Gründen einzuschränken; fordert alle Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, die Verlängerung der Resolution über den Grenzübergang zu unterstützen, um eine Verschärfung der humanitären Krise zu verhindern und die Ausweitung und Unterstützung von konfliktlinienübergreifenden Interventionen sicherzustellen, die im Einklang mit humanitären Grundsätzen durchgeführt werden; betont, dass es wichtig ist, für die umgehende erneute Zulassung der Öffnung der Grenzübergänge Bab al-Salam und Jarubija im Einklang mit der Resolution 74/169 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu sorgen, um sicherzustellen, dass die Hilfe die hilfsbedürftige Bevölkerung sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten auf dem direktesten Weg erreicht; betont, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass humanitäre Hilfe ausschließlich auf die hilfsbedürftigsten Menschen ausgerichtet ist;

30.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich dringend mit dem humanitären Bedarf der syrischen Bevölkerung innerhalb und außerhalb Syriens zu befassen, der auf einem Rekordniveau liegt; bestärkt die EU als Gastgeber der Syrien-Geberkonferenz Brüssel V darin, andere internationale Geber dazu zu bewegen, die Unterstützung für das Gesundheitswesen im Rahmen des Plans für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien durch eine aufgestockte, flexible, mehrjährige Finanzierung, die den Bedarf der Bevölkerung langfristig deckt, zu steigern; fordert die internationalen Geber auf, gezielt in Programme zu investieren, mit denen zusätzlich zu anderen zivilen Infrastrukturen, die Schaden erlitten haben, beschädigte oder zerstörte Gesundheitseinrichtungen repariert, wiederhergestellt und verstärkt werden;

31.  fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, ausdrückliche Aufrufe zum Schutz der Beschäftigten im Gesundheitswesen in künftige Resolutionen der Vereinten Nationen und offizielle Beratungen aufzunehmen; fordert die EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Initiativen und Ermittlungen unter Führung der Vereinten Nationen im Bereich der Rechenschaftspflicht politisch zu fördern und operativ zu unterstützen, um das humanitäre Völkerrecht zu wahren;

32.  betont im Vorfeld der Geberkonferenz Brüssel V am 29. und 30. März 2021, dass es wichtig ist, die Zusagen für humanitäre Hilfe nicht nur aufrechtzuerhalten, sondern sie für Syrer, Binnenvertriebene und Flüchtlinge sowie für die von der Krise in der Region betroffenen Gemeinschaften noch zu erhöhen; weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten Geber von humanitärer Hilfe zur Bewältigung der humanitären Krise in Syrien sind, wobei sich die Zuwendungen seit 2011 auf 20 Mrd. EUR belaufen; ist zutiefst besorgt über angebliche Pläne der britischen Regierung, ihre Hilfsbeiträge erheblich zu verringern, einschließlich Kürzungen um 67 % für Syrien und um 88 % für den Libanon;

33.  würdigt die Rolle der Nachbarstaaten, die sich solidarisch zeigen und syrischen Flüchtlingen im Libanon, in Jordanien, in der Türkei und im Irak Hilfe leisten; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin humanitäre Hilfsprogramme in den Aufnahmeländern von Flüchtlingen sowie für Binnenvertriebene in Syrien zu finanzieren; fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle erforderlichen Mittel und Hilfen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass alle syrischen Flüchtlingskinder in den Aufnahmeländern Zugang nicht nur zur Grundschul-, sondern auch zur Sekundarschulbildung haben; fordert alle Aufnahmeländer nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu erreichen, und etwaige administrative oder rechtliche Hindernisse zu beseitigen; ersucht die Aufnahmeländer, sich auf den Zugang zu Beschäftigung, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie auf Personenstandsurkunden zu konzentrieren, was die Fähigkeit der Flüchtlinge fördern wird, darauf hinzuarbeiten, auf eigenen Füßen zu stehen;

34.  stellt fest, dass der Madad-Treuhandfonds der EU als Reaktion auf die Syrien-Krise Ende 2021 ausläuft; fordert die Kommission auf, die Finanzmittel für die humanitäre Reaktion der EU auf die Krise in Syrien im Rahmen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit zu sichern und dafür zu sorgen, dass die in diesem Rahmen durchgeführten Projekte ungehindert funktionieren;

35.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, grundsatzorientierte humanitäre Hilfe zu unterstützen, ohne die Beziehungen zum syrischen Regime zu normalisieren; warnt davor, finanzielle Mittel der EU direkt oder indirekt in den allgemeinen Wiederaufbau Syriens zu investieren, wenn das syrische Regime keinen glaubwürdigen politischen Prozess in Gang setzt; fordert den VP/HR auf, im Rahmen seiner langfristigen Planung für die Reaktion in Syrien in enger Zusammenarbeit mit der syrischen Zivilgesellschaft eine robuste Politik der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht für künftige Wiederaufbaumaßnahmen und einen Überwachungsrahmen mit konkreten Indikatoren für Menschenrechtsstandards zu entwickeln; bedauert die Pläne russischer, iranischer, chinesischer und türkischer Unternehmen, von der Zerstörung Syriens zu profitieren;

36.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen Einzelpersonen und Einrichtungen, die an der Unterdrückung in Syrien beteiligt sind, aufrechtzuerhalten; betont, wie wichtig es ist, unbeabsichtigte negative Folgen von Sanktionen durch Ausnahmeregelungen für grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden, und dass es wichtig ist, sich gemeinsam mit den USA mit dem Problem der Übererfüllung von Auflagen zur Einschränkung der Tätigkeit von Banken zu befassen;

37.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Liste der Personen, gegen die gezielte Sanktionen verhängt wurden, im Rahmen der neuen globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu erweitern und auch zivile und militärische Befehlshaber Syriens, Russlands und des Iran aufzunehmen, die glaubhaft an Kriegsverbrechen beteiligt waren;

38.  unterstützt die Annahme von wirksamen EU-Rechtsvorschriften zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen, mit denen EU-Unternehmen und Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte auferlegt werden;

39.  erinnert alle Mitgliedstaaten daran, dass Syrien kein sicheres Land für die Rückkehr ist; ist der Ansicht, dass jede Rückkehr im Einklang mit dem erklärten Standpunkt der EU sicher, freiwillig, in Würde und in Kenntnis der Sachlage erfolgen sollte; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, von einer Verlagerung der nationalen Politik in Richtung der Aberkennung des Schutzstatus für bestimmte Kategorien von Syrern abzusehen und diesen Trend umzukehren, wenn sie eine solche Politik bereits verfolgt haben; fordert den Libanon, die Türkei und alle Länder in der Region nachdrücklich auf, Abschiebungen von Syrern zurück nach Syrien gegen ihren Willen auszusetzen;

40.  verurteilt den irreparablen Schaden, den Assads Taktik der verbrannten Erde an Kulturstätten verursacht hat, sowie die Plünderung und den Schmuggel von Artefakten durch Dschihadisten, die sie zur Finanzierung ihrer Rolle in dem Konflikt nutzen;

41.  ist äußerst besorgt über die sich verschlechternde humanitäre, gesundheitliche und sicherheitspolitische Lage in den Lagern im Nordosten Syriens, insbesondere in den Lagern Al-Hol und Roj, die nach wie vor Nährboden für Radikalisierung sind; ist der Ansicht, dass EU-Bürger, die verdächtigt werden, einer terroristischen Vereinigung anzugehören, und in diesen Lagern inhaftiert sind, vor Gericht gestellt werden sollten; drückt seine Erschütterung darüber aus, dass am 24. Februar 2021 ein Mitarbeiter von Ärzte ohne Grenzen, der im Lager Al-Hol arbeitete, getötet wurde, was ein weiterer Beweis für den hohen Blutzoll ist, den die Gewalt und die unsicheren Lebensbedingungen in diesem Lager fordern;

42.  fordert die Mitgliedstaaten auf, minderjährige Staatsangehörige zu schützen, die u. U. wegen sicherheitsrelevanter Vergehen oder ihrer Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert sind;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, alle europäischen Kinder zurückzuführen und dabei ihrer jeweiligen familiären Situation und dem Kindeswohl vorrangig Rechnung zu tragen, und ihnen die erforderliche Unterstützung für ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung zu gewähren, und zwar in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;

44.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung Kurdistans und der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. C 162 vom 10.5.2019, S. 119.
(2) ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 117.
(3) ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 69.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0049.
(5) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0066.
(6) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
(7) ABl. L 12 I vom 15.1.2021, S. 3.
(8) ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

Letzte Aktualisierung: 3. Juni 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen