13.10.2022
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von eritreischen Flüchtlingen gestärkt. Foto: Bundesverwaltungsgericht

Die deutschen Behörden haben von Geflüchteten aus Eritrea bisher verlangt, sich etwa zur Passbeschaffung an die eritreische Auslandsvertretung zu wenden - obwohl sie dort eine Erklärung abgeben mussten, dass sie ihre Flucht bereuen. Damit ist seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober nun Schluss. Ein großer Erfolg!

In einem von PRO ASYL unter­stüt­zen Ver­fah­ren hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die­se Woche ent­schie­den, dass die Abga­be einer sol­chen Erklä­rung unzu­mut­bar ist.

»Ich bereue, ein Ver­ge­hen began­gen zu haben, indem ich mei­ne natio­na­len Ver­pflich­tun­gen nicht erfüllt habe (…). Ich bin bereit, die ange­mes­se­nen Maß­nah­men zu akzep­tie­ren, über die noch ent­schie­den wird«. Das ist der Wort­laut (Ori­gi­nal sie­he hier) der soge­nann­ten Reue­er­klä­rung, die Geflüch­te­te aus Eri­trea unter­schrei­ben müs­sen, wenn sie sich etwa zur Pass­be­schaf­fung an eine eri­tre­ische Aus­lands­ver­tre­tung wen­den. Für vie­le Men­schen, die aus Eri­trea geflo­hen sind, ist die­ses Bekennt­nis eine Lüge. Sie bereu­en kei­nes­wegs, aus der Dik­ta­tur am Horn von Afri­ka geflo­hen zu sein, in der Will­kür herrscht und die Men­schen­rechts­la­ge kata­stro­phal ist.

Die deut­schen Behör­den ver­lang­ten bis­her trotz­dem den Gang zur eri­tre­ischen Bot­schaft bzw. zum Kon­su­lat, etwa von sub­si­di­är Geschütz­ten zur Pass­be­schaf­fung. Sogar von aner­kann­ten Flücht­lin­gen wur­de dies im Rah­men des Fami­li­en­nach­zugs ver­langt (sie­he dazu hier). Zu die­ser Pro­ble­ma­tik befragt ant­wor­te­te die dama­li­ge Bun­des­re­gie­rung 2019 nur lapi­dar: »Die Abga­be von Erklä­run­gen vor Behör­den des Her­kunfts­staa­tes im Rah­men der Pass­be­schaf­fung bedingt für sich genom­men kei­ne Unzu­mut­bar­keit« (Drs. 19/2075, Ant­wort auf Fra­ge 12).

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt schiebt die­ser Pra­xis nun end­lich einen Rie­gel vor: Mit einer Grund­satz­ent­schei­dung vom 11.10.22 urteil­te es, dass einem sub­si­di­är Geschütz­ten die in der Reue­er­klä­rung ent­hal­te­ne Selbst­be­zich­ti­gung einer Straf­tat nicht abver­langt wer­den kann, wenn er plau­si­bel dar­legt, dass er die Erklä­rung nicht abge­ben will. Die deut­schen Behör­den dür­fen dann die Pass­be­schaf­fung bei der eri­tre­ischen Aus­lands­ver­tre­tung nicht ver­lan­gen und müs­sen selbst einen Rei­se­aus­weis aus­stel­len. Für vie­le Eritreer*innen in Deutsch­land ist die­ses Urteil ein Mei­len­stein. End­lich hat ein Gericht für Recht erkannt, was sie in so vie­len Fäl­len erfolg­los ver­sucht haben, näm­lich den Behör­den klar­zu­ma­chen: Die Reue­er­klä­rung ist unzu­mut­bar. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt erklärt in sei­ner Pres­se­mit­tei­lung:

»Der Klä­ger kann die Aus­stel­lung eines Rei­se­aus­wei­ses bean­spru­chen, weil er einen eri­tre­ischen Pass nicht zumut­bar erlan­gen kann […] Denn jeden­falls ist dem Klä­ger nicht zuzu­mu­ten, die beschrie­be­ne Reue­er­klä­rung abzu­ge­ben. Die inso­weit vor­zu­neh­men­de Abwä­gung zwi­schen sei­nen Grund­rech­ten und den staat­li­chen Inter­es­sen, die auf die Per­so­nal­ho­heit des Her­kunfts­staa­tes Rück­sicht zu neh­men haben, geht hier zu sei­nen Guns­ten aus. Die in der Reue­er­klä­rung ent­hal­te­ne Selbst­be­zich­ti­gung einer Straf­tat darf ihm gegen sei­nen plau­si­bel bekun­de­ten Wil­len auch dann nicht abver­langt wer­den, wenn sich – wie vom Beru­fungs­ge­richt fest­ge­stellt – die Wahr­schein­lich­keit einer Bestra­fung dadurch nicht erhöht und das Straf­maß gege­be­nen­falls sogar verringert.«

Mit dem letz­ten Satz spielt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt auf den soge­nann­ten Dia­sporasta­tus an. Die­sen kön­nen Eritreer*innen erlan­gen und haben dadurch Vor­tei­le bei einer besuchs­wei­sen Rei­se nach Eri­trea. Neben der Reue­er­klä­rung müs­sen sie dafür eine Steu­er von zwei Pro­zent auf ihr Ein­kom­men (seit Ver­las­sen des Lan­des) an den eri­tre­ischen Staat zah­len (sie­he dazu aus­führ­lich DSP Groep 2017). Mit Urteil vom 20.10.21 kam das VG Karls­ru­he aller­dings bereits zu dem Schluss, dass auch die­se Zah­lung unzu­mut­bar ist.

BAMF widerruft Flüchtlingsanerkennung von Eritreer*innen

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) schlug im ver­gan­ge­nen Jahr jedoch einen ganz ande­ren Weg ein, als die Gerich­te mit ihren Urtei­len nun vor­ge­ben: Plötz­lich erreich­ten das PRO-ASYL-Bera­tungs­team Anfra­gen von aner­kann­ten eri­tre­ischen Flücht­lin­gen, denen der Wider­ruf der Flücht­lings­an­er­ken­nung ange­kün­digt wur­de. Das deut­sche Asyl­recht sieht in der Regel eine Über­prü­fung der Flücht­lings­an­er­ken­nung bin­nen drei Jah­ren vor. Kommt das BAMF bei­spiels­wei­se zur Ein­schät­zung, dass sich wesent­li­che Umstän­de im Her­kunfts­land so nach­hal­tig ver­än­dert haben, dass eine Ver­fol­gung nicht mehr zu erwar­ten ist, kann es die zuvor erteil­te Flücht­lings­an­er­ken­nung aberkennen.

Die BAMF-Außen­stel­le Bam­berg wider­rief die Aner­ken­nun­gen mit der Begrün­dung, die Sach­la­ge habe sich geän­dert: Die Per­so­nen könn­ten nun, nach drei­jäh­ri­gem Auf­ent­halt in Deutsch­land, den Dia­sporasta­tus erhal­ten und damit unge­fähr­det nach Eri­trea zurück­keh­ren. Es sei ihnen nun­mehr mög­lich und zumut­bar, bei der eri­tre­ischen Regie­rung den soge­nann­ten Dia­sporasta­tus zu bean­tra­gen. Dies wür­de dazu füh­ren, dass ihnen bei Ein­rei­se ins Her­kunfts­land kei­ne Ver­fol­gung mehr dro­he und sie zudem vom Natio­nal­dienst frei­ge­stellt sei­en. Die Grund­la­ge für ihre Flücht­lings­an­er­ken­nung ent­fal­le dadurch.

Vie­le Eritreer*innen, die in Deutsch­land gera­de rich­tig ange­kom­men waren, Aus­bil­dun­gen begon­nen hat­ten oder bereits arbei­te­ten, fie­len aus allen Wol­ken. Nach­dem sie erst weni­ge Jah­re zuvor vom Bun­des­amt Schutz zuge­spro­chen bekom­men hat­ten, for­der­te die­sel­be Behör­de sie nun auf, sich wie­der an den Ver­fol­ger­staat zu wen­den, die Flucht zu bereu­en und in die Dik­ta­tur zurück­zu­keh­ren. In einem BAMF-Wider­rufs­be­scheid, der PRO ASYL vor­liegt, heißt es sogar, der Flücht­ling kön­ne die von Deutsch­land in Aus­sicht gestell­ten Rück­kehr­hil­fen dafür auf­wen­den. Im Klar­text schlägt das BAMF also vor, deut­sche Steu­er­gel­der dafür zu ver­wen­den, das dik­ta­to­ri­sche eri­tre­ische Regime zu sta­bi­li­sie­ren (Hirt: Forced Migra­ti­on and Regime Sta­bi­liza­ti­on, 2021, S. 7)

Dass der Ver­weis auf die­se Mög­lich­keit unrecht­mä­ßig ist, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nun bestä­tigt. Wenn die Reue­er­klä­rung für sub­si­di­är Geschütz­te unzu­mut­bar ist, darf das Bun­des­amt nicht mehr auf den Dia­sporasta­tus ver­wei­sen, der nur nach Abga­be der Reue­er­klä­rung und Zah­lung der 2%-Steuer zu erlan­gen ist.

Um für den Dia­sporasta­tus in Fra­ge zu kom­men, muss die Per­son eine gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis oder bereits eine aus­län­di­sche Staats­bür­ger­schaft besitzen.

Gutachten zeigt Voraussetzungen des Diasporastatus auf

Ein von PRO ASYL zusam­men mit Con­nec­tion e.V. beauf­trag­tes Gut­ach­ten zeigt auf, wel­che Vor­aus­set­zun­gen und recht­li­chen Fol­gen der Dia­sporasta­tus hat. Die Autoren, Dani­el Mekon­nen und Ama­nu­el Yohan­nes, machen deut­lich, dass der Dia­sporasta­tus die im Aus­land leben­den Staatsbürger*innen gegen­über den Eritreer*innen im Inland, deren Rech­te mas­siv ein­ge­schränkt wer­den, tat­säch­lich pri­vi­le­giert: Sie kön­nen ohne Aus­rei­se­vi­sum aus­rei­sen und sind vom Natio­nal­dienst befreit. Dies muss aller­dings teu­er erkauft wer­den. Der eri­tre­ische Staat knüpft mit Reue­er­klä­rung und 2%-Steuer hohe Vor­aus­set­zun­gen an die­sen Sta­tus und ver­sucht so, im Aus­land leben­de Eritreer*innen an sich zu bin­den und wei­ter­hin zu kontrollieren.

Beson­ders inter­es­sant im Zusam­men­hang mit den Wider­ru­fen und Kom­plett­ab­leh­nun­gen eri­tre­ischer Asyl­su­chen­der war die Fra­ge, ob eine Auf­ent­halts­er­laub­nis – zum Bei­spiel in Deutsch­land – Vor­aus­set­zung für den Dia­sporasta­tus ist. Dies beja­hen die Autoren: »die Mög­lich­keit, ins Aus­land zurück­zu­keh­ren, ist eine Vor­aus­set­zung für den Dia­sporasta­tus« (Gut­ach­ten, Rn. 48 ). Um für den Dia­sporasta­tus in Fra­ge zu kom­men, muss die Per­son also eine gül­ti­ge Auf­ent­halts­er­laub­nis oder bereits eine aus­län­di­sche Staats­bür­ger­schaft besit­zen. Auch Letz­te­re gel­ten der Regie­rung wei­ter­hin als Diaspora-Eritreer*innen.

Die Gut­ach­ter kom­men zu dem Ergeb­nis, dass Per­so­nen, deren Asyl­ver­fah­ren nega­tiv abge­schlos­sen wur­den, bzw. deren Flücht­lings­an­er­ken­nung und die dar­auf basie­ren­de Auf­ent­halts­er­laub­nis wider­ru­fen wur­de, sodass sie voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig gewor­den sind, kei­nen Dia­sporasta­tus erhal­ten kön­nen – denn dann haben sie den Auf­ent­halts­ti­tel im Aus­land ver­lo­ren. Das macht deut­lich: Die Begrün­dung des BAMF zum Wider­ruf der Flücht­lings­an­er­ken­nung mit Ver­weis auf eine durch den Dia­sporasta­tus angeb­lich siche­re Lage trägt nicht.

Diasporastatus schützt nicht vor Verfolgung

Wie der Name schon sagt, ist der Dia­sporasta­tus für Per­so­nen gedacht, die in der Dia­spo­ra leben und Eri­trea besu­chen. Wür­den sie dau­er­haft ins Her­kunfts­land zurück­keh­ren, wür­de die­ser Sta­tus wie­der erlö­schen. Schon 2019 hat­te das Euro­pean Asyl­um Sup­port Office (EASO) fest­ge­stellt: »Per­so­nen, die sich län­ger als sechs bis zwölf Mona­te (je nach Quel­le) in Eri­trea auf­hal­ten, gel­ten wie­der als Ein­woh­ner und müs­sen ihren Natio­nal­dienst ableis­ten« (EASO-Bericht 2019). Dies bestä­ti­gen auch die bei­den Gut­ach­ter und ergän­zen: »Eine Per­son, die dau­er­haft nach Eri­trea zurück­kehrt, wird genau­so behan­delt wie alle ande­ren Eritreer*innen im Land, was auch bedeu­tet, dass sie je nach Alter für das unbe­fris­te­te natio­nal-mili­tä­ri­sche Dienst­pro­gramm ver­pflich­tet ist« (Gut­ach­ten, Rn. 67).

»Sie wer­den unter Umstän­den für Deser­ti­on, Dienst­ver­wei­ge­rung oder ille­ga­le Aus­rei­se bestraft. Ob sie tat­säch­lich Auf­ge­bo­ten (sic!) wer­den, hängt vom Ermes­sen der Behör­den ab; von Auf­ge­bo­ten wird aber berich­tet. Eine Quel­le berich­tet, dass sie vor Ablauf des Dia­spo­ra-Sta­tus im Rah­men von Gif­fas (tig­ri­nya für Raz­zi­en zur Rekru­tie­rung, Anm. d. Verf.) auf­ge­grif­fen wer­den kön­nen. Eine ande­re Quel­le hat anek­do­ti­sche Kennt­nis von Rück­keh­rern aus Liby­en, Ägyp­ten und ande­ren Län­dern, die kurz nach ihrer Ankunft ver­haf­tet wur­den. Sie sol­len im Gefäng­nis ver­hört und gefol­tert wor­den sein, spä­ter habe man sie zu einer Mili­tär­ein­heit geschickt; ein Teil habe das Land wie­der ver­las­sen. Die Quel­le weist dar­auf hin, dass ein Teil die­ser Fäl­le die 2%-Steuer bezahlt und das For­mu­lar 4/4.2 (das Reue­for­mu­lar, Anm. d. Verf.) unter­zeich­net habe. Sie sei­en etwas bes­ser behan­delt wor­den, aber den­noch ver­haf­tet und in den Natio­nal­dienst ein­ge­zo­gen wor­den. Ande­re Quel­len sind eben­falls der Ansicht, dass sol­che Sze­na­ri­en mög­lich sind« (EASO 2019).

Die Pra­xis der Wider­rufs­ver­fah­ren birgt für die Flücht­lin­ge die Gefahr, wie­der genau der­sel­ben Ver­fol­gung und den glei­chen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen aus­ge­setzt zu wer­den, auf­grund derer sie drei Jah­re zuvor einen flücht­lings­recht­li­chen Schutz erhal­ten hatten.

Dies hat inzwi­schen auch das Bun­des­amt ein­ge­se­hen und zuge­si­chert, der­ar­ti­ge Wider­rufs­be­schei­de nicht mehr zu erlas­sen. PRO ASYL und Con­nec­tion e.V. for­dern in einer gemein­sa­men Pres­se­er­klä­rung, dass alle noch nicht rechts­kräf­ti­gen Beschei­de auf­ge­ho­ben wer­den. In eini­gen Fäl­len jedoch ist es zu spät und die nega­ti­ven Beschei­de sind inzwi­schen rechts­kräf­tig. In die­sen Fäl­len bleibt den Per­so­nen nur die Mög­lich­keit, einen Fol­ge­an­trag zu stel­len. Betrof­fe­ne soll­ten sich dazu bera­ten lassen.

BAMF darf nicht mehr auf Diasporastatus verweisen

Dass das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die Reue­er­klä­rung als unzu­mut­bar ein­schätzt, hat für das Bun­des­amt aber noch wei­te­re Fol­gen: Asyl­an­trä­ge dür­fen nicht mehr unter Bezug auf den Dia­sporasta­tus abge­lehnt wer­den, denn die­ser ist für Per­so­nen, die das Land ver­las­sen haben, ohne die Natio­nal­dienst­pflicht erfüllt zu haben, nur zu bekom­men, wenn sie ihre Reue erklären.

Die zuvor hohe Aner­ken­nungs­quo­te bei der Gewäh­rung eines Schutz­sta­tus ist in den letz­ten Jah­ren stark gesun­ken. Immer weni­ger Eritreer*innen erhal­ten in Deutsch­land heu­te den vol­len Flücht­lings­schutz. Wäh­rend 2015 und 2016 weni­ger als ein Pro­zent im Asyl­ver­fah­ren inhalt­lich abge­lehnt wur­den, lag die­se Zahl 2021 bei 7,5 Prozent.

In den Ableh­nun­gen wird auch auf die Mög­lich­keit der Rück­kehr mit dem Dia­sporasta­tus ver­wie­sen. Die­se Argu­men­ta­ti­on darf nach dem jet­zi­gen Urteil nicht mehr her­an­ge­zo­gen wer­den. Das BAMF soll­te zudem die laut UN-Son­der­be­richt­erstat­ter sich zuse­hends ver­schlech­ter­te Men­schen­rechts­la­ge anerkennen.

 Im UN-Bericht von Mai 2022 weist der Son­der­be­richt­erstat­ter dar­auf hin, dass die von ihm

»gesam­mel­ten Infor­ma­tio­nen auf eine deut­li­che Ver­schlech­te­rung der Situa­ti­on hin­wei­sen. Der Son­der­be­richt­erstat­ter erhielt wei­ter­hin Berich­te über schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen im Zusam­men­hang mit dem Natio­nal-/Mi­li­tär­dienst, ein­schließ­lich miss­bräuch­li­cher Bedin­gun­gen, schwe­rer Stra­fen und unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung, sexu­el­ler Beläs­ti­gung und Gewalt gegen weib­li­che Wehr­pflich­ti­ge sowie des Ein­sat­zes von Wehr­pflich­ti­gen zur Zwangs­ar­beit. Das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung wird in Eri­trea nicht aner­kannt, und Deser­teu­re und Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer sind schwe­rer Bestra­fung aus­ge­setzt, dar­un­ter will­kür­li­che Inhaf­tie­rung, Fol­ter und unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung sowie außer­ge­richt­li­che Tötun­gen.« (deut­sche Über­set­zung von Con­nec­tion e.V.)

Schein­bar hat der von Eri­trea unter­stütz­te Krieg in der äthio­pi­schen Regi­on Tigray zu einem ver­schärf­ten Vor­ge­hen bei den Rekru­tie­run­gen geführt. Hier­zu führt der Son­der­be­richt­erstat­ter aus:

»Seit Novem­ber 2020 wer­den Wehr­pflich­ti­ge gezwun­gen, in einem grau­sa­men Krieg in der äthio­pi­schen Regi­on Tigray an der Sei­te der Ethio­pian Natio­nal Defence Forces und ver­bün­de­ter Mili­zen zu kämp­fen. Die Fami­li­en (…) haben kei­ne offi­zi­el­len Infor­ma­tio­nen über den Ver­bleib oder das Schick­sal ihrer Ange­hö­ri­gen erhal­ten. Raz­zi­en zur Rekru­tie­rung (‚gif­fa‘ in Tig­ri­nya) haben dra­ma­tisch zuge­nom­men.« (deut­sche Über­set­zung von Con­nec­tion e.V.)

Das erstrit­te­ne Urteil ist ein Mei­len­stein und gebie­tet den Aus­län­der­be­hör­den, die unge­rührt nach eri­tre­ischen Päs­sen ver­lang­ten, end­lich Ein­halt. Es hat für das BAMF zur Kon­se­quenz, dass auf den Dia­sporasta­tus in den Ableh­nun­gen nicht mehr ver­wie­sen wer­den darf. Es soll­te die Bun­des­re­gie­rung aber auch grund­sätz­lich wach­rüt­teln, ihr Ver­hält­nis zu Eri­trea zu hin­ter­fra­gen. Das bedeu­tet den Men­schen den Schutz zu geben, den sie ange­sichts der kata­stro­pha­len Men­schen­rechts­la­ge brau­chen und auch die Dia­spora­steu­er, die die­se Dik­ta­tur finan­ziert und sta­bi­li­siert, end­lich zu verurteilen.

 (jb)