Image
Symbolbild: Durch die Instrumentalisierungsverordnung könnten Menschen länger an den Außengrenzen inhaftiert werden.

Im Dezember 2022 wurde sie verhindert, doch nun wird sie wieder unter Hochdruck verhandelt: Die Instrumentalisierungsverordnung lebt in der sogenannten Krisen-Verordnung wieder auf. Sie ist ein Blankocheck für Menschenrechtsverletzungen an den Außengrenzen. Wenn sie will, könnte die Bundesregierung diesen Gipfel der Entrechtung noch stoppen.

Update vom 28.07.2023: Gute Neu­ig­kei­ten, im Juli konn­te nicht wie geplant im Rat eine Mehr­heit für die Kri­sen­ver­ord­nung (inklu­si­ve Instru­men­ta­li­sie­rung) gefun­den wer­den. Die Bun­des­re­gie­rung ent­hielt sich auf­grund von Beden­ken bezüg­lich der geplan­ten abge­senk­ten Stan­dards für Schutz­su­chen­de. Außer­dem ent­hiel­ten sich auch die Nie­der­lan­de und die Slo­wa­kei. Polen, Ungarn, Tsche­chi­en und Öster­reich stimm­ten laut Berich­ten gegen den Vor­schlag. Im Sep­tem­ber wird abseh­bar über die Ver­ord­nung wei­ter ver­han­delt wer­den. PRO ASYL wird die Ent­wick­lun­gen genau beobachten.

Am 8. Juni 2023 hat­ten sich die EU-Innenminister*innen auf mas­si­ve Ver­schär­fun­gen des euro­päi­schen Asyl­rechts geei­nigt: Grenz­ver­fah­ren unter Haft­be­din­gun­gen, Auf­wei­chung der Stan­dards für angeb­lich »siche­re Dritt­staa­ten« – und damit letzt­lich die Aus­he­be­lung des Flücht­lings­schut­zes – und ein schär­fe­res Dub­lin-Sys­tem mit einem schwa­chen Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus sol­len die Zukunft sein.

Doch der Tief­punkt der Ver­schär­fun­gen ist noch nicht erreicht: Denn aktu­ell ver­han­deln die Mit­glied­staa­ten im Rat die Ver­ord­nung im Fall von Kri­sen, höhe­rer Gewalt und Instru­men­ta­li­sie­rung. Die­se soll den Mit­glied­staa­ten zukünf­tig erlau­ben, von den schon abge­senk­ten Stan­dards zusätz­lich abzu­wei­chen. Kon­kret heißt das: Mehr Men­schen kön­nen län­ger an den Außen­gren­zen inhaf­tiert wer­den und die Gefahr von Push­backs steigt. Des­we­gen schla­gen 55 zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen Alarm und for­dern von der Bun­des­re­gie­rung, dies unbe­dingt zu verhindern.

Ergän­zung vom 14.07.2023: Auch auf euro­päi­scher Ebe­ne for­miert sich star­ker Pro­test, einen Appell des Euro­päi­schen Flücht­lings­ra­tes unter­zeich­ne­ten 78 Orga­ni­sa­tio­nen aus ver­schie­de­nen Ländern.

Schutzsuchende Menschen werden zur Gefahr stilisiert, um Menschenrechtsverletzungen zu rechtfertigen

Wäh­rend die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS-Reform) schon län­ger in der Mache ist (die ers­ten Ent­wür­fe stam­men noch von 2016, im Sep­tem­ber 2020 kam von der Kom­mis­si­on mit dem »New Pact on Migra­ti­on and Asyl­um« dann ein Neu­auf­schlag), ist der Vor­lauf der soge­nann­ten Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung etwas kürzer.

Ab dem Som­mer 2021 flo­hen immer mehr schutz­su­chen­de Men­schen über Bela­rus nach Polen, Litau­en und Lett­land. Die Län­der reagier­ten mit bru­ta­ler Gewalt und Push­backs, die Grenz­re­gio­nen wur­den selbst für huma­ni­tä­re Orga­ni­sa­tio­nen zu »No-go-Are­as«, mit Geset­zen zu Aus­nah­me­zu­stän­den wur­de die völ­ker­rechts­wid­ri­ge Pra­xis der Push­backs (Zurück­wei­sun­gen ohne indi­vi­du­el­le Prü­fung eines Asyl­an­trags) schein­leg­a­li­siert. Eine deut­li­che Kri­tik und ent­spre­chen­de Kon­se­quen­zen, etwa der gene­rel­le Stopp von Dub­lin-Über­stel­lun­gen oder die Ein­lei­tung von Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren, von ande­ren EU-Län­dern oder der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on blei­ben aus. Die flie­hen­den Men­schen wur­den zur »hybri­den Gefahr« sti­li­siert, mit der der bela­rus­si­sche Dik­ta­tor Lukaschen­ko die EU desta­bi­li­sie­ren wol­le. Mit die­sem Nar­ra­tiv wird die Gewalt gegen unschul­di­ge Men­schen, die ein­fach einen Weg in die Sicher­heit fin­den wol­len, gerecht­fer­tigt (hier stellt PRO ASYL eini­ge betrof­fe­ne Men­schen und ihre Geschich­ten vor).

Rückenwind für die Pushback-Politik: Vorschläge im Fall von »Instrumentalisierung«

Statt ener­gisch gegen die Rechts­brü­che an den öst­li­chen Außen­gren­zen der EU vor­zu­ge­hen, macht die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on im Dezem­ber 2021 zwei Vor­schlä­ge. Zum einen will sie per Rats­be­schluss ein vor­über­ge­hen­des Son­der­asyl­recht für Polen, Litau­en und Lett­land schaf­fen. Doch zur Abstim­mung dar­über kommt es nicht, unter ande­rem, weil der pol­ni­schen Regie­run­gen die Vor­schlä­ge immer noch nicht weit genug gehen. Zum ande­ren ergänzt die Kom­mis­si­on ihren »New Pact« um den Vor­schlag zu einer Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung.

Unter der tsche­chi­schen Rats­prä­si­dent­schaft nimmt in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2022 die Debat­te plötz­lich wie­der an Fahrt auf, denn die tsche­chi­sche Regie­rung setzt sich zum Ziel, zwi­schen den Mit­glied­staa­ten die Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung im Dezem­ber 2022 abzu­stim­men. Hier­ge­gen pro­tes­tie­ren zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen in Euro­pa und Deutsch­land, denn die Ver­ord­nung wäre ein schwe­rer Rück­schlag im Kampf gegen die Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen an den Außen­gren­zen. Und tat­säch­lich kön­nen sich auch die­ses Mal die Mit­glied­staa­ten nicht eini­gen, es kommt nicht zur Abstim­mung. Doch statt den toxi­schen Vor­schlag zu begra­ben, wird die­ser im Juli 2023 in eine ande­re Ver­ord­nung auf­ge­nom­men und zwi­schen den Mit­glied­staa­ten diskutiert.

Der nächste Versuch: Nun soll es eine Verordnung für Krisen, höhere Gewalt und Instrumentalisierung werden

Die GEAS-Reform umfasst eine Viel­zahl von Ver­ord­nun­gen und Richt­li­ni­en. Über die meis­ten haben sowohl Euro­pa­par­la­ment als auch die Mit­glied­staa­ten im Rat mitt­ler­wei­le ihre Posi­tio­nen beschlos­sen. Am 8. Juni haben sich die EU-Innenminister*innen über die größ­ten Zank­äp­fel, näm­lich die Vor­schlä­ge für eine Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung und für eine Ver­ord­nung zum Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment (die neue Dub­lin-Ver­ord­nung), geei­nigt. Über die­se Vor­schlä­ge wird nun im soge­nann­ten Tri­log zwi­schen Par­la­ment, Rat und Kom­mis­si­on verhandelt.

Doch noch ist nicht alles aus­ge­han­delt. Zum einen hat das Par­la­ment zum Vor­schlag der Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung bis­lang kei­ne Posi­ti­on beschlos­sen, son­dern eine Fol­gen­ab­schät­zung in Auf­trag gege­ben. Zum ande­ren hat der Rat bis­lang weder eine Posi­ti­on zur Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung noch zur soge­nann­ten Kri­sen-Ver­ord­nung, die Teil des 2020 vor­ge­schla­ge­nen »New Pact on Migra­ti­on and Asyl­um« ist. Die schwe­di­sche Rats­prä­si­dent­schaft hat in den letz­ten Wochen ihrer Amts­zeit einen Vor­schlag prä­sen­tiert, der die­se bei­den Vor­schlä­ge fusio­niert (Stand der Vor­schlä­ge vom 23. Juni 2023). Die­ser wird – jetzt unter spa­ni­scher Rats­prä­si­dent­schaft – unter Hoch­druck im Juli ver­han­delt und soll in den nächs­ten Wochen geeint wer­den. Das absur­de ist: Damit wer­den jetzt mas­si­ve Aus­nah­men von den am 8. Juni zum Bei­spiel in der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung beschlos­se­nen Regeln diskutiert.

Neuer Tiefpunkt droht: Mehr und längere Haft und erhöhte Gefahr von Pushbacks

Schon jetzt sind die Plä­ne der Mit­glied­staa­ten für die Zukunft des Flücht­lings­schut­zes in Euro­pa düs­ter: Eine Viel­zahl von Men­schen soll ihr Asyl­ver­fah­ren abge­schot­tet von der Außen­welt unter Haft­be­din­gun­gen an den Außen­gren­zen durch­lau­fen (dass dies auch Flie­hen­de aus Län­dern wie Syri­en und Afgha­ni­stan tref­fen kann, erklärt PRO ASYL hier im Fak­ten­check). In die­sen Ver­fah­ren wird es abseh­bar vor allem dar­um gehen, die in Euro­pa schutz­su­chen­den Men­schen in Dritt­staa­ten abzu­schie­ben. Im Fall von Kri­sen, höhe­rer Gewalt und Instru­men­ta­li­sie­rung sol­len nun aber von die­sen Ver­schär­fun­gen noch Abwei­chun­gen mög­lich sein, die es für Schutz­su­chen­de noch schwe­rer machen wer­den, zu ihrem Recht zu kommen.

Laut den Vor­schlä­gen soll eine »Kri­sen­si­tua­ti­on« wie folgt defi­niert wer­den: »die außer­ge­wöhn­li­che Situa­ti­on eines Mas­sen­zu­stroms von irre­gu­lär in einem Mit­glied­staat ein­tref­fen­den oder in sei­nem Hoheits­ge­biet nach Such- und Ret­tungs­ein­sät­zen aus­ge­schiff­ten Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen und Staa­ten­lo­sen, der im Ver­hält­nis zur Bevöl­ke­rung und zum BIP des betref­fen­den Mit­glied­staats ein sol­ches Aus­maß hat und von sol­cher Art ist, dass das Asyl‑, Auf­nah­me- oder Rück­kehr­sys­tem des Mit­glied­staats nicht mehr funk­tio­niert, und der schwer­wie­gen­den Fol­gen für das Funk­tio­nie­ren des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems oder des gemein­sa­men Rah­mens im Sin­ne der Ver­ord­nung zum Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment haben kann, oder die unmit­tel­ba­re Gefahr des Ein­tre­tens einer sol­chen Situa­ti­on« (Art. 1 Abs. 2 Ver­ord­nungs­stand vom 23. Juni). Zur Anwen­dung der meis­ten Aus­nah­men braucht es nach dem aktu­ell bekann­ten Vor­schlag einen Rats­be­schluss, dies ist aber unter den Mit­glied­staa­ten umstrit­ten und könn­te noch abge­schwächt werden.

Laut den Vor­schlä­gen soll dies wie folgt defi­niert wer­den: »eine Situa­ti­on, in der Migran­ten instru­men­ta­li­siert wer­den, ist als eine Situa­ti­on zu ver­ste­hen, in der ein Dritt­land oder ein nicht staat­li­cher Akteur die Bewe­gung von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen an die Außen­gren­zen oder in einen Mit­glied­staat mit dem Ziel för­dert oder erleich­tert, die Uni­on oder einen Mit­glied­staat zu desta­bi­li­sie­ren, wenn sol­che Hand­lun­gen wesent­li­che Funk­tio­nen eines Mit­glied­staats, ein­schließ­lich der Auf­recht­erhal­tung von Recht und Ord­nung oder des Schut­zes sei­ner natio­na­len Sicher­heit, gefähr­den kön­nen« (Art. 1 Abs. 3 Ver­ord­nungs­stand vom 23. Juni). Zur Anwen­dung der meis­ten Aus­nah­men braucht es nach dem aktu­ell bekann­ten Vor­schlag einen Rats­be­schluss, dies ist aber unter den Mit­glied­staa­ten umstrit­ten und könn­te noch abge­schwächt werden.

Laut den Vor­schlä­gen ist kei­ne Defi­ni­ti­on des Begriffs der »höhe­ren Gewalt« vor­ge­se­hen. Als Bei­spiel wird in den ursprüng­li­chen Vor­schlä­gen der Kom­mis­si­on die Covid-19-Pan­de­mie genannt. Zur Anwen­dung der meis­ten Aus­nah­men braucht es nach dem aktu­ell bekann­ten Vor­schlag einen Rats­be­schluss, dies ist aber unter den Mit­glied­staa­ten umstrit­ten und könn­te noch abge­schwächt werden.

Fol­gen­de Abwei­chun­gen von den übli­chen Regeln sind vor­ge­se­hen, die ein Rezept für Push­backs sowie mas­sen­haf­te Inter­nie­rung unter kata­stro­pha­len Bedin­gun­gen an den Gren­zen sind:

  • Ver­zö­ge­rung der Registrierung/Gefahr von Push­backs: Im Fall einer Kri­se oder höhe­rer Gewalt kön­nen die Mit­glied­staa­ten bis zu vier Wochen Zeit für die Regis­trie­rung von Asyl­an­trä­gen haben, im Fall einer Instru­men­ta­li­sie­rung drei Wochen. Dies kann die Gefahr von Push­backs erhö­hen, da die Men­schen kei­nen Nach­weis dar­über bekom­men, dass sie einen Asyl­an­trag gestellt haben.

Die Gefahr von einer Zunah­me von Push­backs bezie­hungs­wei­se der Unmög­lich­keit für Schutz­su­chen­de, einen Asyl­an­trag zu stel­len, ergibt sich ins­be­son­de­re auch aus den im Rat beschlos­se­nen Ände­run­gen im Schen­ge­ner Grenz­ko­dex für den Fall von Instru­men­ta­li­sie­rung, die die Schlie­ßung von Grenz­über­gän­gen vor­se­hen, und einer Inten­si­vie­rung der Grenz­über­wa­chung, die »irre­gu­lä­re Grenz­über­trit­te« (was letzt­lich die meis­ten Geflüch­te­ten betrifft) ver­hin­dern soll.

  • Noch mehr Men­schen in den Grenz­ver­fah­ren: Im Fall einer Kri­se oder höhe­ren Gewalt wird den Mit­glied­staa­ten sowohl erlaubt, weni­ger Grenz­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren (indem Schutz­su­chen­de aus Her­kunfts­staa­ten mit einer Schutz­quo­te von weni­ger als 20 Pro­zent nicht ver­pflich­tend in die Grenz­ver­fah­ren müs­sen), als auch, die­se mas­siv aus­zu­wei­ten, indem sie Men­schen aus Her­kunfts­län­dern mit Schutz­quo­ten von bis zu 75 Pro­zent in die Grenz­ver­fah­ren neh­men kön­nen. Im Fall einer Instru­men­ta­li­sie­rung kön­nen die Mit­glied­staa­ten alle (!!) Asyl­su­chen­den in die Grenz­ver­fah­ren neh­men, die in dem Zeit­raum regis­triert wer­den, für den die Instru­men­ta­li­sie­rung ange­nom­men wird.
  • Ver­län­ge­rung der Grenz­ver­fah­ren (und damit der De-fac­to-Haft): In allen drei Fäl­len sol­len die Grenz­ver­fah­ren bis zu 20 Wochen dau­ern kön­nen (anstatt 12 Wochen) – sowohl die Asyl­grenz­ver­fah­ren als auch die anschlie­ßen­den Abschie­bungs­grenz­ver­fah­ren. Auf­grund der soge­nann­ten Fik­ti­on der Nicht-Ein­rei­se ist zu erwar­ten, dass die Grenz­ver­fah­ren unter Haft­be­din­gun­gen durch­ge­führt wer­den. Je län­ger eine Frei­heits­be­schrän­kung andau­ert, des­to kras­ser wer­den die Aus­wir­kun­gen auch auf die men­ta­le Gesund­heit der betrof­fe­nen Men­schen. Eine unab­hän­gi­ge recht­li­che Unter­stüt­zung wird eben­so kaum mög­lich sein.
  • Absen­kung der Unter­brin­gungs­stan­dards: Zudem gel­ten wäh­rend die­ser Zeit die übli­chen Unter­brin­gungs­stan­dards für Asyl­su­chen­de nicht, es sol­len nur die abso­lut mini­ma­len Bedürf­nis­se erfüllt wer­den müs­sen. Nach den Erfah­run­gen der letz­ten Jah­re an den Außen­gren­zen muss bezwei­felt wer­den, dass selbst das mög­lich ist – aber auch so ist es ein Rezept für ein huma­ni­tä­res Desaster.

Im Fall von Kri­se und Instru­men­ta­li­sie­rung sol­len zudem geän­der­te Fris­ten für die Zustän­dig­keits­fra­gen gel­ten sowie wei­te­re Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge mög­lich sein. Eine Ver­pflich­tung für Mit­glied­staa­ten, anstatt nur Geld zu zah­len, auch selbst Flücht­lin­ge auf­zu­neh­men, scheint aber auch in die­sen Fäl­len nicht in Sicht zu sein.

Noch kann der erneute Vorstoß gestoppt werden – und auch die Reform generell

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich in ihrem Prio­ri­tä­ten­pa­pier zur Reform des euro­päi­schen Asyl­sys­tems dage­gen aus­ge­spro­chen, die Vor­schlä­ge im Fall von Instru­men­ta­li­sie­rung in die Kri­sen-Ver­ord­nung auf­zu­neh­men. Im Beschluss des Grü­nen Län­der­rats in Bad Vil­bel zur Flücht­lings­po­li­tik steht zudem: »Die Rech­te von Men­schen zu beschnei­den, die durch auto­ri­tä­re Staa­ten instru­men­ta­li­siert wer­den, leh­nen wir ab.« PRO ASYL appel­liert des­we­gen mit 54 wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen an die Bun­des­re­gie­rung, in die­sem Fall eine kla­re rote Linie zu zie­hen und die­se zusätz­li­che Ver­schär­fung schon im Rat zu stoppen.

Wenn die Bun­des­re­gie­rung ihren Koali­ti­ons­ver­trag und die dar­in ent­hal­te­ne Ver­pflich­tung für Men­schen­rech­te und Flücht­lings­schutz in Euro­pa aller­dings wirk­lich ernst neh­men will, dann soll­te sie sich grund­sätz­lich gegen die Reform stel­len. Noch gibt es kei­nen fina­len Beschluss von Par­la­ment und Rat über die Reform, der im Anschluss an den Tri­log getrof­fen wird. Wie es auch der Rat für Migra­ti­on kürz­lich for­mu­lier­te: Bes­ser kei­ne Reform als diese.

(wj)